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Definitionen

Ziel der Richtlinie ist es, den Endenergieverbrauch der Endkunden durch Energieeffizienzmaßnahmen zu reduzieren und somit die Energieeffizienz zu verbessern.

Unter Energieeffizienzmaßnahmen versteht die Richtlinie alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen.

Energieeinsparung

Eine Energieeinsparung ist die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch negativ beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird. Die Energieeinsparung muss also

  1. aus einer konkreten Maßnahme entstehen und
  2. an äußere Bedingungen angepasst werden (autonomer Trend, Multiplikatoreffekte, Rebound-Effekte, etc.).

Ein Endkunde ist eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft.

Energieeffizienz

Die Energieeffizienzrichtlinie definiert Energieeffizienz als "das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz." Energieeffizienz und Energieintensität ist also immer eine Output-Größe relativ zum Energieeinsatz. 

Für Energieeinsparungen beim Endkunden werden in der Richtlinie alle handelsüblichen Energieformen berücksichtigt, einschließlich Elektrizität, Erdgas (einschließlich verflüssigtem Erdgas) und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke (einschließlich Fernheizung und -kühlung), Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe (ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt) und Biomasse im Sinne der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG).

Weitere Definitionen können in den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie nachgelesen werden.

 

 
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