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9% Energieeinsparrichtwert

Ziel der Richtlinie ist eine wirtschaftlichere und effizientere Endenergienutzung durch

  • Festlegung von Richtzielen, Fördermaßnahmen sowie des institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmens zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und -unzulänglichkeiten, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen;

  • Schaffung geeigneter Bedingungen für die Realisierung und die Förderung eines Markts für Energiedienstleistungen und für die Bereitstellung von Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen für Endverbraucher.

Die Mitgliedstaaten müssen einen nationalen Energieeinsparrichtwert von 9% des jährlichen Durchschnittsverbrauchs der letzten fünf Jahre vor Umsetzung der Richtlinie errechnen und erreichen.

Berichtslegung

Die Mitgliedstaaten müssen 2011 und 2014 Berichte über die Verwaltung und Durchführung der Richtlinie vorlegen. 

 

 
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