Newsletter | Oktober 2016

Zum Nachlesen | Der Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz von Oktober 2016.

 

  • Plattform für Energiedienstleistungen online
     
  • Energieeffiziente Beleuchtung bei Haushalten – neues Formular

  • Bericht zur Marktentwicklung

  • Häufige Fehler bei den Maßnahmenmeldungen in der Datenbank

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Die Plattform für Energiedienstleistungen § 5 (1) 5 EEffG ist erreichbar

Laut Energieeffizienzgesetz § 24 (2) 9 hat die Monitoringstelle eine Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie für Nachfrager von Energiedienstleistungen einzurichten. Die Plattform wurde von der Monitoringstelle erstellt und ist ab sofort für Sie verfügbar. Die Plattform dient als Kommunikationstool für Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen.

>>> <link https: www.monitoringstelle.at _blank external-link-new-window external link in new>zur Plattform für Energiedienstleistungen

Effiziente Beleuchtung bei Haushalten – neues Formular seit 1.10.2016 in Der Datenbank

Im letzten Newsletter wurde die Aktualisierung der Methode aufgrund der RL-VO Nr. 172 bereits angekündigt. Somit finden Sie seit Anfang Oktober zwei Formulare für „Beleuchtung in Haushalten“ im USP:

  • Für Maßnahmen die vor dem 1.10.2016 gesetzt wurden ⇒ Formularbezeichnung: „Beleuchtung in Haushalten" (1.1.2014-31.12.2016) 

  • Für Maßnahmen die nach dem Stichtag gesetzt wurden ⇒ Formularbezeichnung: „Beleuchtung in Haushalten" (ab 1.10.2016)

>>> Eine detaillierte Übersicht, zu welchen Zeitpunkten welche Methoden gültig sind, findet sich in der <link https: www.monitoringstelle.at fileadmin i_m_at pdf massnahmen-entsprechungsliste_20160828_gesamt_0916_neu1.pdf _blank external-link-new-window external link in new>Entsprechungsliste für Maßnahmenformulare.


Bericht zur Marktentwicklung

Gemäß § 24 (1) Z 8 EEffG, besteht eine der gesetzlich festgelegten Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle darin, den Markt für Energieeffizienz-Maßnahmen, Energieaudits und andere Energiedienstleistungen zu beobachten und Empfehlungen für die weitere Ausgestaltung der Rahmenbedingungen zu erarbeiten.

Den von der Monitoringstelle verfassten Endbericht mit allen Auswertungen, detaillierten Ergebnissen und Kernaussagen des Fragebogens finden Sie hier zum Download:


>>> <link internal-link internal link in current>Bericht zur Marktentwicklung


Häufige Fehler in der datenbank

Im Zuge der Plausibilisierungen und Überprüfungen von Maßnahmenmeldungen der verpflichteten Energielieferanten durch die Monitoringstelle Energieeffizienz wurden folgende Mängel häufig identifiziert:

Förderung
Konkret wird bei der Meldung nicht angegeben, dass „keine Förderung“ in Anspruch genommen wurde.

Im Falle von Maßnahmen, die von mehr als einer Stelle (z.B. Bundesland und Energielieferant) gefördert wurden fand keine Aufteilung der Einsparungen zwischen den Fördergebern statt. D.h. die Einsparungen werden zu 100% durch den Energielieferanten gemeldet. Diese Vorgehensweise führt zu Doppelmeldungen von Einsparungen.

Lebensdauern

Bei individuellen Bewertungen weichen Lebensdauern stark von den bereits in Anlage 1 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung definierten Werten ab. Eine Abweichung von den vorgegebenen Lebensdauern ist nur bei entsprechender Begründung möglich.

Teilung

Insgesamt werden mehr als 100% der Einsparungen einer geteilten Maßnahme gemeldet. Diese Vorgehensweise führt zu Doppelmeldungen von Einsparungen. Des Weiteren fehlt oft die Teilungskennziffer, welche <link https: www.monitoringstelle.at _blank external-link-new-window external link in new>hier auf der Website der Monitoringstelle beschrieben ist.

Keine Dokumente hochgeladen

Obwohl aus den Hilfstexten in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz ersichtlich ist, dass Dokumente hochzuladen sind (z.B. Namenslisten, Übertragungsvereinbarungen), werden keine Dokumente hochgeladen.

 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.