Newsletter | Dezember 2017

Zum Nachlesen | Der Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz von Dezember 2017.

  • Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen und Energieabsatz bis 14. Februar 2018

  • Bericht über den Energieverbrauch in öffentlichen Gebäuden

  • Öffnungszeiten des Informationsservices

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EnergielieferantInnen: Meldung von Energieeffizienzmaẞnahmen und Energieabsatz bis 14. Februar 2018

Das Ende der dritten Verpflichtungsperiode (1.1.2017­–31.12.2017) naht.

EnergielieferantInnen, die im Vorjahr 25 GWh oder mehr relevante Energie an EndverbraucherInnen abgesetzt haben, unterliegen einer Verpflichtung gemäß § 10 EEffG (“Lieferantenverpflichtung“). Vom letztjährigen Energieabsatz, der ab einer Höhe von 25 GWh an die Monitoringstelle gemeldet werden muss, wird das Ausmaß der Verpflichtung (0,6 Prozent des Energieabsatzes) zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet.

Die 2017 von den EnergielieferantInnen gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen oder getätigte etwaige Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14.2.2018 (24:00 Uhr) zu melden.

Ebenso ist der Energieabsatz von 2017 – also Energie, die entgeltlich an EndenergieverbraucherInnen im Inland abgegeben wurde – bis 14.2.2018 einzutragen.

Beide Meldungen müssen über die sogenannte „Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“ im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes erfolgen.

Unternehmen kommen hier nicht nur ihrer Meldepflicht nach und geben Maßnahmen ein, sondern sie können darüber hinaus auch in der Statusübersicht ablesen, in welchem Ausmaß sie ihre individuelle Verpflichtung bereits erfüllt haben.

Voraussetzung für die Eintragungen ist eine Registrierung im USP (<link http: www.usp.gv.at _blank>www.usp.gv.at) und auf der <link>Website der Monitoringstelle. Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen, wie zum Beispiel bei ausländischen Unternehmen, kann die Anmeldung zum USP bis zu zwei Wochen dauern. Die Monitoringstelle rät daher, die Vorlaufzeit bei der Planung ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen rund um die <link _blank>Verpflichtung für EnergielieferantInnen und Details zur <link _blank>Registrierung im USP finden Sie auf unserer <link https: www.monitoringstelle.at _blank>Homepage.

Bericht über den energieverbrauch in öffentlichen Gebäuden

Gemäß § 23 Abs. 4 EEffG hat die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle periodisch einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in erfassten Gebäuden laut Definition nach § 23 Abs. 1 EEffG zu erstellen.

Zusammenfassend lassen sich bezüglich des jährlichen Energieverbrauchs in den erfassten Gebäuden folgende Aussagen treffen: Die durchschnittliche Energiekennzahl-Heizung (EKZ-H) betrug für das Jahr 2015 16,9 kWh/m³, die Energiekennzahl-Strom (EKZ-S) 7,3 kWh/m³. Die durchschnittliche Gesamtenergiekennzahl (EKZ -H+S) lag bei 24,2 kWh/m3. Der Verbrauch an Heizwärme konnte seit Anfang der 80er-Jahre in etwa halbiert werden. Das zeigt eine Abnahme der durchschnittlichen EKZ-H (heizgradtagbereinigt) von den erfassten Bundesgebäuden von 11,95 Wh/m3 x HGT im Jahr 1979 auf 5,88 Wh/m3 x HGT im Jahr 2015.

Weitere Informationen finden sich im <link internal-link internal link in current>Bericht.

Öffnungszeiten des Informationsservices

Aufgrund der Deadline 14.2.2018 werden die Öffnungszeiten des Infoservices an folgenden Tagen erweitert:

 Montag bis Freitag zwischen

  • 15.1.–26.1. | 09:00–13:00 Uhr

  • 29.1.–16.2. | 08:00–16:00 Uhr

Außerhalb dieser Tage steht unser Team gerne von Montag – Freitag  09:00–11:00 zur Verfügung.
Anfragen per E-Mail können wie gewohnt an <link>office@monitoringstelle.at gerichtet werden. 

Aufgrund des Betriebsurlaubes ist das Informationsservice von 27.12. – 29.12.2017 nicht erreichbar.

 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.