Newsletter | Dezmeber 2018

Zum Nachlesen | Der Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz von Dezember 2018.

  • § 10 EEffG-Meldung: Energieeffizienzmaßnahmen und Energieabsatz bis 14. Februar 2019 melden

  • Ergänzung von Kontaktdaten und Konzernmeldung notwendig

  • Erweiterte Öffnungszeiten des Informationsservice aufgrund der Meldefrist

  • § 9 EEffG-Meldung: Fact Sheet unterstützt bei Erstellung von Energieaudits für die zweite Auditperiode

  • Aktuelle Berichte 2017 und 2018 informieren über Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes gemäß § 30 Abs. 1 und gemäß Abs. 3 EEffG

              

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§ 10 EEffG-Meldung von Energieeffizienzmaẞnahmen und EnergieaBsatz bis 14. Februar 2019

Das Ende der vierten Verpflichtungsperiode (01.01.2018­–31.12.2018) naht.

Meldung von Maßnahmen:
EnergielieferantInnen, die im Vorjahr (2017) 25 GWh oder mehr entgeltlich Energie an EndenergieverbraucherInnen abgesetzt haben, unterliegen einer Verpflichtung gemäß § 10 EEffG (“Lieferantenverpflichtung“). Vom letztjährigen Energieabsatz (2017), der ab einer Höhe von 25 GWh an die Monitoringstelle gemeldet werden muss, wird das Ausmaß der Verpflichtung (0,6 Prozent des Energieabsatzes) zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet.

Die dazu 2018 von den EnergielieferantInnen gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen oder etwaige getätigte Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14.02.2019 (24:00 Uhr) zu melden.

Meldung des Energieabsatzes:
Ebenso ist die Höhe des Energieabsatzes aus dem Jahr 2018 – also Energie, die entgeltlich an EndenergieverbraucherInnen im Inland abgegeben wurde – bis 14.02.2019 einzutragen.

Beide Meldungen müssen über die sogenannte „Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“ im <link>Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes erfolgen.

Unternehmen kommen hier nicht nur ihrer Meldepflicht nach und geben Maßnahmen ein, sondern sie können darüber hinaus auch in der Statusübersicht ablesen, in welchem Ausmaß sie ihre individuelle Verpflichtung bereits erfüllt haben.

Voraussetzung für die Eintragungen ist eine <link>Registrierung im USP (<link http: www.usp.gv.at _blank>www.usp.gv.at) und auf der <link>Website der Monitoringstelle. Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen, wie zum Beispiel bei ausländischen Unternehmen, kann die Anmeldung zum USP bis zu zwei Wochen dauern. Die Monitoringstelle rät daher, die Vorlaufzeit bei der Planung Ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen rund um die <link _blank>Verpflichtung für EnergielieferantInnen und Details zur <link _blank>Registrierung im USP finden Sie auf unserer <link https: www.monitoringstelle.at _blank>Homepage.

Ergänzung von Kontaktdaten und Konzernmeldung notwendig

Kontaktdaten:
Seit Juni 2018 sind die Daten der Geschäftsführung (wurde im <link>Newsletter Juni vorgestellt) zusätzlich zu den bereits bestehenden Kontaktdaten einzutragen. Diese Daten werden ausschließlich von der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle für den Versand von wichtigen unternehmensspezifischen Informationen rund um das EEffG verwendet. Sofern Sie die Daten noch nicht eingetragen haben, werden Sie beim Öffnen der Anwendung automatisch darüber informiert, dass diese Angaben noch fehlen. Erst nach Eingabe der Daten können andere Bereiche in der Anwendung angesehen bzw. befüllt werden.

Eine detaillierte Anleitung zum Eintrag der Kontaktdaten und weitere Neuerungen in der Anwendung finden Sie <link file:8349 download internal link in current>hier.

Konzernmeldung:
Werden die Meldungen des Energieabsatzes und die Meldung der Maßnahmen und/oder die Meldung des Audits von einem Konzernteil für andere Konzernteile übernommen, dann ist es erforderlich, diese Information in der Konzernmeldung in der Anwendung zum EEffG im USP anzugeben. Diese Einträge lassen uns konzernübergreifende Meldungen erkennen und können den Nachfragebedarf der Monitoringstelle gegenüber den verpflichteten Unternehmen reduzieren.

Eine detaillierte Anleitung zum Eintrag der Konzernmeldung und weitere Neuerungen in der Anwendung (Hauptdatensatz ausfüllen und Maßnahmen duplizieren – wurden im <link>Juni-Newsletter vorgestellt) finden Sie <link file:8349 download file>hier.

Im <link>Februar-Newsletter wurden ebenfalls Aktualisierungen in der Anwendung zum EEffG im USP vorgestellt. Betroffen sind hier Meldungen bzgl. Anlauf- und Beratungsstelle, Statusübersicht und Kommentarfeld in der Maßnahme.

Erweiterte Öffnungszeiten des Informationsservice aufgrund der Meldefrist

Aufgrund der Deadline 14.02.2019 werden die Öffnungszeiten des Infoservices zwischen 07.01 und 15.02.2019 an folgenden Tagen erweitert:

Erweiterte Öffnungszeiten von Montag bis Freitag:

·         Mo 07.01. – Fr 01.02. | 09:00–11:00 Uhr

·         Mo 04.02. – Di 12.02. | 09:00–13:00 Uhr

·         Mi 13.02. – Do 14.02. | 09:00–17:00 Uhr

·         Fr 15.02.                        | 09:00–13:00 Uhr

Außerhalb dieser Tage steht unser Team gerne wieder von Montag–Dienstag 09:00–11:00 Uhr zur Verfügung.
Anfragen per E-Mail können wie gewohnt an <link>office@monitoringstelle.at gerichtet werden.

Aufgrund des Betriebsurlaubes ist das Informationsservice von 27.12. – 28.12.2018 nicht erreichbar.

§ 9 EEffG-Meldung: Fact Sheet unterstützt bei der Erstellung von Energieaudits für die zweite Auditperiode

Viele EnergieauditorInnen sind bereits mit den großen Unternehmen betreffend die kommende Auditperiode in Kontakt oder haben bereits den Datenerhebungsprozess angestoßen.

Das aktuell erstellte Fact Sheet enthält kompakte Informationen rund um die Energieauditverpflichtung für die zweite Runde und richtet sich an große Unternehmen und EnergieauditorInnen. Basierend auf den Erfahrungen aus der ersten Verpflichtungsperiode wurden weitere Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge für die zu erstellenden Energieaudits erarbeitet (inkl. einer Hilfestellung für die Meldung des Audits in der „Anwendung zum EEffG“). Ebenfalls enthalten sind die Frist für die zweite Verpflichtungsperiode und die Anforderungen an das Energieaudit.

Das Fact Sheet ist auf der <link>Website der Monitoringstelle verfügbar.

Aktuelle Berichte 2017 und 2018 informieren über Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes gemäß § 30 Abs. 1 und gemäß Abs. 3 EEFFG

Die Berichte (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 EEffG für das Jahr 2017 und § 30 Abs. 3 EEffG für das Jahr 2018) bieten Informationen zum Stand der Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes für die Jahre 2017 und 2018. Den Berichten kann beispielsweise die Höhe der Einsparungen der gegenüber der Monitoringstelle gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen entnommen werden.

Die angeführten Berichte sind auf der <link>Website der Monitoringstelle abrufbar.

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.