Newsletter | Dezember 2019

Zum Nachlesen | Der Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz von Dezember 2019

  • § 10 EEffG-Meldung: Energieeffizienzmaßnahmen und Energieabsatz bis 14. Februar 2020 melden

  • Nicht neu, aber gut zu wissen

    - Konzernmeldung: Übernahme der Meldung von verbundenen Unternehmen
    - Nachweisdokument richtig befüllen
    - Maßnahmen duplizieren
    - Hauptdatensatz automatisch einfügen

  • Erweiterte Öffnungszeiten des Informationsservice aufgrund der Meldefrist

               

                                   Frohe Weihnachten und ein energiereiches Jahr
                                          wünscht das Team der Monitoringstelle

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§ 10 EEffG-Meldung von Energieeffizienzmaẞnahmen und EnergieaBsatz bis 14. Februar 2020

Das Ende der fünften Verpflichtungsperiode (01.01.2019­–31.12.2019) naht.

Meldung von Maßnahmen:
EnergielieferantInnen, die im Vorjahr (2018) 25 GWh oder mehr Energie entgeltlich an EndenergieverbraucherInnen abgesetzt haben, unterliegen einer Verpflichtung gemäß § 10 EEffG (“Lieferantenverpflichtung“).

Vom letztjährigen Energieabsatz (2018), der ab einer Höhe von 25 GWh an die Monitoringstelle per 14.02.2019 gemeldet werden musste, wird das Ausmaß der Verpflichtung (0,6 Prozent des Energieabsatzes) zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet.

Die von den EnergielieferantInnen im Jahr 2019 gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen oder etwaige getätigte Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14.02.2020 (24:00 Uhr) zu melden.

Meldung des Energieabsatzes:
Ebenso ist die Höhe des Energieabsatzes aus dem Jahr 2019 – also Energie, die entgeltlich an EndenergieverbraucherInnen im Inland im Jahr 2019 abgegeben wurde – bis 14.02.2020 einzutragen.

Beide Meldungen müssen über die sogenannte „Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“ im <link>Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes erfolgen.

Statusübersicht:
Unter dem Menüpunkt „Statusübersicht“ ist zusammengefasst dargestellt, in welchem Ausmaß die Verpflichtung des Unternehmens (Maßnahmen, Energieabsatz, Auditmeldung) bereits erfüllt wurde.

Zugang zur Anwendung im EEffG im USP:
Voraussetzung für die Eintragungen ist eine <link>Registrierung im USP (<link http: www.usp.gv.at _blank>www.usp.gv.at) und auf der <link>Website der Monitoringstelle. Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen, wie zum Beispiel bei ausländischen Unternehmen, kann die Anmeldung zum USP bis zu drei Wochen dauern. Die Monitoringstelle rät daher, die Vorlaufzeit bei der Planung Ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen rund um die <link _blank>Verpflichtung für EnergielieferantInnen und Details zur <link _blank>Registrierung im USP finden Sie auf unserer <link https: www.monitoringstelle.at _blank>Homepage.

Nicht neu, aber gut zu wissen:

  • Konzernmeldung: Übernahme der Meldung von verbundenen Unternehmen
    Werden die Meldungen des Energieabsatzes und der Maßnahmen und/oder die Meldung des Audits von einem Konzernteil für andere Unternehmensteile übernommen, so ist es erforderlich, diese Information unter dem Menüpunkt „Konzernmeldung“ in der Anwendung zum EEffG im USP anzugeben. Diese Einträge lassen uns konzernübergreifende Meldungen erkennen und ersparen aufwendige Recherchen und Rückfragen auf beiden Seiten.

  • Nachweisdokument richtig befüllen
    Bei der Angabe des Energieabsatzes ist das Hochladen eines Nachweisdokuments über die abgesetzten Energieträger erforderlich. Dazu gibt es zwei Vorlagen auf unserer Website.

    - Vorlage 1: für Einzelunternehmen
    - Vorlage 2: für Unternehmen mit Konzernverbindung und damit verbundener Übernahme der Verpflichtung

    Unsere Vorlagen sind im Downloadbereich auf der rechten Seite der <link>Website zu finden.

  • Maßnahmen können dupliziert werden
    Sie haben ähnliche Maßnahmen (z. B. Fernwärmeanschlüsse ...)? Dann können Sie mit dem Button „kopieren“ die Maßnahme duplizieren, anpassen und abspeichern.

  • Hauptdatensatz automatisch einfügen
    Die Felder „Adresse der Umsetzung“, „Ort“ und „PLZ“ können mit dem Button „Firmendaten einfügen“ automatisch befüllt werden.

Eine detaillierte Anleitung zum Eintrag der Konzernmeldung, Nachweisdokument, Duplizieren von Maßnahmen und automatischen Befüllen des Hauptdatensatzes finden Sie <link file:9123 download internal link in current>hier.

Erweiterte Öffnungszeiten des Informationsservice aufgrund der Meldefrist

Aufgrund der Deadline 14.02.2020 werden die Öffnungszeiten des Infoservice zwischen 07.01.2020 und 14.02.2020 an folgenden Tagen erweitert:

Erweiterte Öffnungszeiten aufgrund der Deadline 14.02.2020 für EnergielieferantInnen:

Mo 27.01. – Fr 07.02. | 09:00–12:00 Uhr
Mo 10.02. – Fr 14.02. | 09:00–16:00 Uhr

Weihnachtsfeiertage:

Von Mo 23.12.2019 bis Mo 06.01.2020 ist das Informationsservice geschlossen, ab Di 07.01.2020 stehen wir gerne wieder zur Verfügung.

Außerhalb dieser Tage ist unser Team wie immer von Montag bis Dienstag 09:00 – 11:00 Uhr gerne für Sie da.

Anfragen per E-Mail können jederzeit an <link>office@monitoringstelle.at gerichtet werden.

 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.