- Fünfte Verpflichtungsperiode (01.01.2019 bis 31.12.2019) für Energielieferanten – erste Bilanz
- Neue Methode in Begutachtung
- Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EEffG NEU)
- Allgemeines
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Fünfte Verpflichtungsperiode (01.01.2019 bis 31.12.2019) für Energielieferanten – 8,31 Petajoule Energie wurdeN eingespart
In der fünften Verpflichtungsperiode (01. Jänner bis 31. Dezember 2019) des Energieeffizienzgesetzes wurden von den Energielieferanten 4.030 Energieeffizienz-Maßnahmenmeldungen bis zum Ablauf der Meldefrist am 14. Februar 2020 durchgeführt. Die Energieeinsparungen der gemeldeten Energieeffizienzmaßnahmen umfassen 8,31 Petajoule (PJ). 4,74 PJ davon waren aus den Vorjahren, welche von verpflichteten Energielieferanten auf das Jahr 2019 übertragen wurden.
Bei diesen Ergebnissen handelt es sich um erste Auswertungen, die in weiterer Folge durch die Monitoringstelle Energieeffizienz im Detail überprüft werden. Die Endauswertung wird gegen Ende des Jahres in einem Bericht gemäß § 30 Abs. 3 EEffG veröffentlicht werden.
Berichte gemäß § 30 Abs. 1 und gemäß § 30 Abs. 3 aus den Vorjahren finden Sie <link>hier.
Neue Methode in Begutachtung
Bei der Monitoringstelle Energieeffizienz wurde ein Methodenvorschlag mit dem Titel „Aufzugsschachtentlüftungssysteme – Reduktion von Wärmeverlusten“ eingereicht. Dieser Methodenvorschlag wurde evaluiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben adaptiert. Der Methodenvorschlag steht ab sofort online zur Verfügung.
Alle aktuellen <link>Methodenvorschläge, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt am Verordnungsweg rechtlich formalisiert werden könnten, finden Sie auf der Website der Monitoringstelle unter Punkt 3 „Individuelle Bewertung“.
Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu)
Derzeit arbeitet die Bundesregierung an der Weiterentwicklung des Bundesenergieeffizienzgesetzes. Das Ziel ist ein effektives Instrument, basierend auf den bisherigen Erfahrungen und auf dem neuen europäischen Rahmen, damit Österreich für die Energieeffizienz-Anforderungen der Zukunft gerüstet ist.
Im <link https: www.dieneuevolkspartei.at download regierungsprogramm_2020.pdf>Regierungsprogramm finden sich hierzu folgende Details:
- Einsparungen werden weiterhin mit einer Kombination aus strategischen Maßnahmen (Steuerrecht, Ordnungsrecht, Förderungen) und einer Verpflichtung der Energielieferanten, Einsparmaßnahmen zu setzen, erzielt.
- Einsparverpflichtung um die Möglichkeit einer Ersatzzahlungsleistung in einen Fonds ergänzen. Aufgebrachte Mittel fließen zur Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen in Haushalten (mit besonderer Berücksichtigung sozialer Härtefälle) der UFI zu.
- Katalog anrechenbarer Maßnahmen wird deutlich eingeschränkt auf Maßnahmen, die auf Basis einer fachlich verbesserten Berechnungsbasis belegbare Energiereduktionen gewährleisten. Wechsel zu Technologien auf Basis fossiler Energieträger werden keine anrechenbaren Maßnahmenfelder mehr darstellen.
- Die Abwicklung soll möglichst unbürokratisch erfolgen.
- Energieaudits werden auf einen größeren Kreis von Unternehmen ausgeweitet, um Reduktionen im Non-ETS-Sektor zu verstärken, und in ihrer Wirksamkeit verbessert, damit Unternehmen sich rasch amortisierende Maßnahmen umsetzen.
- Geeignete Übergangsbedingungen erhalten den Anreiz für Unternehmen, bereits 2020 neue Einsparmaßnahmen zu setzen, die über 2020 hinaus wirksam sind.
- Prüfung einer neuen Kompetenzgrundlage für die Umsetzung der EnergieeffizienzRL 2021 sowie der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit weiterer bundeseinheitlicher Regelungen
Sobald ein Entwurf des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) vorliegt, informieren wir Sie mittels Newsletter.
Für die aktuelle Periode (Verpflichtungsjahr 2020) gelten nach wie vor die Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes <link file:7601>EEffG vom 11.08.2014. Das bedeutet, dass verpflichtete Unternehmen:
- Auditmeldungen gemäß der Vierjahresfrist bzw. neu verpflichtete Unternehmen diese gemäß § 9 EEffG (Energieeffizienz bei großen Unternehmen) durchführen müssen;
- Meldungen von gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen für die sechste Verpflichtungsperiode (1.1.2020 bis 31.12.2020) gemäß § 10 EEffG (Energielieferantenverpflichtung) bis 14.02.2021 durchführen müssen
Allgemeines
Für telefonische Auskünfte steht Ihnen unser Informationsservice wie gewohnt werktags von Mo bis Di zwischen 09:00 und 11:00 Uhr telefonisch unter 01/20 52 20 zur Verfügung.
Mails können jederzeit an office@monitoringstelle.at gesendet werden.