Newsletter | Dezember 2020

Zum Nachlesen | Der Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz von Dezember 2020

  • Information zu Übergangsregelungen vom „Energieeffizienzgesetz“ (alt) zum „Energieeffizienzgesetz Neu“
  • §10 EEffG-Meldung: Energieeffizienzmaßnahmen bis 14. Februar 2021 melden
  • Erweiterte Öffnungszeiten des Informationsservice aufgrund der Meldefrist

         Frohe Weihnachten und ein energiereiches Jahr
         wünscht das Team der Monitoringstelle

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Information zu Übergangsregelungen vom Energieeffizienzgesetz (alt) zum „Energieeffizienzgesetz Neu“

Ein neues Energieeffizienzgesetz („Energieeffizienzgesetz Neu“) ist derzeit in Ausarbeitung.


Bis Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleiben Teile des bisherigen Energieeffizienzgesetz 2014 idF. BGBl. I Nr. 68/2020 in Geltung. Einige Verpflichtungen laut Energieeffizienzgesetz 2014 enden jedoch mit 31.12.2020.
Details insbesondere zu den §9, §10 und §17 finden Sie auf unserer Website.

§10 EEffG-Meldung von Energieeffizienzmaẞnahmen bis 14. Februar 2021

Das Ende der sechsten Verpflichtungsperiode (01.01.2020­–31.12.2020) naht.

 

Meldung von Maßnahmen:
Energielieferant*innen, die im Vorjahr (2019) 25 GWh oder mehr Energie entgeltlich an Endenergieverbraucher*innen abgesetzt haben, unterliegen einer Verpflichtung gemäß § 10 EEffG (“Lieferantenverpflichtung“).

 

Vom letztjährigen Energieabsatz (2019), der ab einer Höhe von 25 GWh an die Monitoringstelle per 14.02.2020 gemeldet werden musste, wird das Ausmaß der Verpflichtung (0,6 Prozent des Energieabsatzes) zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet.

 

Die von den Energielieferant*innen im Jahr 2020 gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen oder etwaige getätigte Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14.02.2021 (24:00 Uhr) zu melden.

 

Die Maßnahmen müssen über die sogenannte „Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“ im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes gemeldet werden.

 

Statusübersicht:
Unter dem Menüpunkt „Statusübersicht“ ist zusammengefasst dargestellt, in welchem Ausmaß die Verpflichtung des Unternehmens (Maßnahmen, Energieabsatz, Auditmeldung) bereits erfüllt wurde bzw. noch zu erfüllen ist.

 

Zugang zur Anwendung im EEffG im USP:
Voraussetzung für die Eintragungen ist eine Registrierung im USP (www.usp.gv.at) und auf der Website der Monitoringstelle. Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen, wie zum Beispiel bei ausländischen Unternehmen, kann die Anmeldung zum USP bis zu drei Wochen dauern. Die Monitoringstelle rät daher, die Vorlaufzeit bei der Planung Ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

 

Weitere Informationen rund um die Verpflichtung für Energielieferant*innen und Details zur Registrierung im USP finden Sie auf unserer Homepage.

Erweiterte Öffnungszeiten des Informationsservice aufgrund der Meldefrist

Aufgrund der Deadline 14.02.2021 werden die Öffnungszeiten des Infoservice zwischen 25.01.2020 und 15.02.2020 an folgenden Tagen erweitert:

 

Erweiterte Öffnungszeiten aufgrund der Deadline 14.02.2021 für Energielieferant*innen:

 

Mo 25.01. – Fr 05.02.| 09:00–12:00 Uhr

Mo 08.02. – Mo 15.02.| 09:00–16:00 Uhr

 

Weihnachtsfeiertage:

An den Tagen Mo 28. und 29.12.2020 ist das Informationsservice geschlossen, ab Mo 04.01.2021 stehen wir gerne wieder zur Verfügung.

 

Außerhalb dieser Tage ist unser Team wie immer von Montag bis Dienstag 09:00 – 11:00 Uhr telefonisch unter 01 20 52 20 gerne für Sie da.

 

Anfragen per E-Mail können jederzeit an office(at)monitoringstelle.at gerichtet werde.

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.