Newsletter | Juli 2021

Zum Nachlesen | Der Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz von Juli 2021

  • Übergangsregelung zum EEffG NEU
    - Meldung von Audits bzw. Registrierungsmöglichkeiten für Energiedienstleister
    - Wie lange stehen Website und Informationsservice der Monitoringstelle noch zur Verfügung?
    - Können noch Maßnahmen für die Periode 2015-2020 nachgereicht werden?
     
  • Neue Berichte
    - Monitoringreport zu Klima- und Energiezielen gemäß §7 EEffG (Berichtsjahr 2020)
    - Berichte zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes gemäß § 30 Abs. 3 EEffG
     
  • Der europäische Green Deal – Legislativpaket: „Fit for 55“ bringt neue 2030iger Ziele für die Energieeffizienz

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Übergangsregelung zum EEffG-Neu

An der Umsetzung des neuen Energieeffizienzgesetzes („Energieeffizienzgesetz Neu – EEFFG-NEU“) wird derzeit mit Hochdruck gearbeitet. Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleiben Teile des bisherigen Energieeffizienzgesetzes 2014 idF. BGBl. I Nr. 68/2020 in Geltung. Einige Verpflichtungen laut Energieeffizienzgesetz 2014 endeten jedoch mit 31.12.2020.

Details insbesondere zu den §9, §10 und §17 finden Sie auf unserer Website.

  • Meldung von Audits bzw. Registrierungsmöglichkeiten für Energiedienstleister

Die Einmeldung von Energieaudits musste von verpflichteten großen Unternehmen gemäß § 9 EEffG bis 31.12.2020 erfolgen. Ausnahmen stellen etwaige Nachmeldungen bzw. Fristverlängerungen für die Auditmeldung dar. Energieaudits, die aufgrund der Vierjahres-Regel im Jahr 2021 einzumelden wären, sind nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu bei der dann neu zuständigen Behörde einzubringen. Freiwillige, unverbindliche Auditmeldungen können auch jetzt in der Anwendung zum EEffG eingemeldet werden.

Anträge auf Registrierungen von Energiedienstleistern können nach wie vor über die Anwendung zum Unternehmensserviceportal (USP) bei der Monitoringstelle eingebracht werden.

  •  Wie lange stehen Website und Informationsservice der Monitoringstelle noch zur Verfügung?

Die Website der Monitoringstelle www.monitoringstelle.at ist eine wichtige Plattform, die wesentliche Informationen und Wissenswertes rund um das EEffG für die erste Gesetzesperiode 2014 – 2020 zum Inhalt hat.

Sowohl das Informationsservice als auch die Website stehen voraussichtlich noch bis 31.12.2021 zur Verfügung.

Sollte das EEffG-Neu vor dem 31.12.2021 in Kraft treten, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) und der zukünftigen Monitoringbehörde ein Übergangsmodus abgestimmt, damit ein optimales Informationsservice für die verpflichteten Unternehmen zur Verfügung steht und die neuen Verpflichtungen bestmöglich kommuniziert werden.

  • Können noch Maßnahmen für die Periode 2015-2020 nachgereicht werden?

Im Zuge der Novellierung des EEffGs werden die Maßnahmenformulare seit 15.02.2021 nur noch auf Anfrage bereitgestellt. Bei einer Nachmeldung von Maßnahmen, aufgrund eines Maßnahmendefizits, ist somit eine Kontaktaufnahme mit der Monitoringstelle per Mail an office(at)monitoringstelle.at erforderlich. In Folge wird das erforderliche Maßnahmenformular für einen kurzen Zeitraum freigeschaltet, damit die Nachmeldung von Maßnahmen vorgenommen werden kann.

Neue Berichte

Folgende neue Berichte finden Sie auf unserer Website:

  • Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Bundes-Energieeffizienzgesetz - Berichtsjahr 2020.

Den aktuellen bzw. vorangegangene Berichte finden Sie hier.

  • Bericht zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes gemäß § 30 Abs. 3 EEffG (Berichtsjahr 2020). Der jährlich erscheinende Bericht fasst die Energieeinsparungen zusammen, die im Wirkungsbereich des EEffG erzielt worden sind.

Den aktuellen, bzw. vorangegangene Berichte finden Sie hier.

Der europäische Green Deal – Legislativpaket: „Fit for 55“ bringt neue 2030iger Ziele für die Energieeffizienz

Um bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu erzielen, arbeitet die EU-Kommission an dem Legislativpaket „Fit for 55“. Mit diesem Paket sollen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden (bisher 40 %). Damit diese Zielsetzung erreicht werden kann, muss ein breites Spektrum an Politikbereichen angepasst werden. Dies reicht von den erneuerbaren Energieträgern, über die Energieeffizienz bis hin zur Landnutzung, Energiebesteuerung und Emissionshandel.

Die begleitend durchgeführte Folgenabschätzung der Kommission für dieses adaptierte Klimaschutzziel 2030 zeigt, dass für die Erreichung auch der End- und Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 deutlich stärker als für das bisherige Ziel zurückgehen muss. Beim Primärenergieverbrauch wird nunmehr von einer erforderlichen Reduktion zwischen 39 bis 41 % im Vergleich zu 1990 ausgegangen, beim Endenergieverbrauch zwischen 36 bis 37 % (bisheriges Ziel gemäß novellierter Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002 lag bei 32,5 %).
Weitere Informationen (inkl. dem Zeitplan für die Anpassung der verschiedenen Gesetzgebungen) finden Sie hier: www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-european-green-deal/package-fit-for-55

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.