- Information zu Übergangsregelungen vom Energieeffizienzgesetz (alt) zum „Energieeffizienzgesetz-Neu“
- Aufruf - letzte Möglichkeit zur Registrierung als Energieauditor:in bzw. Energieberater:in im Jahr 2021 im Jahr 2021 bei der Monitoringstelle Energieeffizienz
- Vertragsende Monitoringstelle Energieeffizienz - Kontaktdaten
Frohe Weihnachten und ein energiereiches Jahr
wünscht das Team der Monitoringstelle
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Information zu Übergangsregelungen vom Energieeffizienzgesetz (alt) zum „Energieeffizienzgesetz-Neu“
Ein neues Energieeffizienzgesetz („Energieeffizienzgesetz-Neu“) ist derzeit in Ausarbeitung.
In diesem Zusammenhang wird gebeten, Folgendes zu beachten:
§ 9 EEffG: Die Prüfung der eingemeldeten Energieaudits erfolgt noch bis 31. Dezember 2021 durch die Energieeffizienz-Monitoringstelle. Es besteht vorerst keine Verpflichtung für eine Durchführung von Energieaudits ab 1. Jänner 2021. Künftige Energieaudits werden, nach in Kraft treten des Energieeffizienzgesetz-Neu, bei der laut Energieeffizienzgesetz‑Neu zuständigen Behörde zu melden sein. Betreffend Energieaudits sind im Energieeffizienzgesetz-Neu Übergangsbestimmungen geplant.
§ 10 EEffG: Energieeffizienzmaßnahmen für das Jahr 2020 werden von der Energieeffizienz-Monitoringstelle noch bis 31. Dezember 2021 auf Basis von § 24 Abs. 6 EEffG überprüft. Es besteht vorerst keine Verpflichtung, Energieabsätze gemäß § 10 Abs. 6 EEffG für das Jahr 2020 zu melden. Erst ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu haben Absatzmeldungen an die dann zuständige Behörde zu erfolgen.
Für das Jahr 2022 wird es im Energieeffizienzgesetz-Neu Übergangsregelungen geben. Rechtliche Verpflichtungen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen für die neue Verpflichtungsperiode entstehen erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Energieeffizienzgesetzes-Neu. Energieeffizienzmaßnahmen, die im Jahr 2021 oder 2022 vor Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu gesetzt werden, sollen ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu insofern angerechnet werden können, als sie den Anforderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie und des Energieeffizienzgesetzes-Neu entsprechen.
§ 17 EEffG: Das Register von Energiedienstleistern ist auf der Website der nationalen Energieeffizienz - Monitoringstelle bei der AEA abrufbar. Ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes-Neu erfolgen neue Registrierungen bei der dann laut Energieeffizienzgesetz-Neu zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde wird mit dem Energieeffizienzgesetz-Neu festgelegt.
Ansprechpartner:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Sektion VI – Klima und Energie Abteilung 6 – Energieeffizienz und Wärme
Dr. Heidelinde Adensam
Stubenring 1, 1010 Wien
T: 711 62-603054
E: heidelinde.adensam(at)bmk.gv.at
I: www.bmk.gv.at / infothek.bmk.gv.at
Aufruf - letzte Möglichkeit zur Registrierung als Energieauditor:in bzw. Energieberater:in im Jahr 2021 bei der Monitoringstelle Energieeffizienz
Bis Jahresende (idealerweise bis 17.12.2021) können noch Anträge auf Zulassung als Energieauditor:in bzw. Energieberater:in bei der Monitoringstelle Energieeffizienz eingereicht werden. Informationen rund um die Qualifikationsanforderungen und den Registrierungsprozess finden Sie auf unserer Website.
Danach können Registrierungen erst wieder ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes-Neu bei der dann laut Energieeffizienzgesetz-Neu zuständigen Behörde erfolgen.
Vertragsende Monitoringstelle Energieeffizienz - Kontaktdaten
Mit 31.12.2021 wird nach sieben Jahren das Vertragsende der Monitoringstelle Energieeffizienz planmäßig erreicht. Damit endet auch das Mandat der Monitoringstelle Energieeffizienz, die in der Österreichischen Energieagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) eingerichtet wurde.
Wir möchten die Gelegenheit nutzen, um uns ganz herzlich für die gute Zusammenarbeit bei allen beteiligten Unternehmen in den letzten Jahren zu bedanken!
Die Website der Monitoringstelle (mit dem Register für Energiedienstleister) bleibt in Abstimmung mit dem BMK bis auf Weiteres aufrecht. Allerdings sind keine Aktualisierungen mehr geplant.
Ab Jänner richten Sie bitte Ihre Anfragen bezüglich des Energieeffizienzgesetzes an Frau Dr. Adensam im Bundesministerium für Klimaschutz (BMK). Die Kontaktdetails finden Sie oben unter dem Punkt Übergangsregelungen.
Für verbleibende Anfragen rund um das Energieeffizienzgesetz-Alt (für die Gesetzesperiode 2015-2020) können Sie uns noch bis Jahresende unter 01 586 15 24-649201 (Gabrielle Hinterreither) erreichen.