Newsletter | August 2015

Zum Nachlesen:

Der Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz vom August 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

Laut § 9 Energieeffizienzgesetz müssen große Unternehmen entweder alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder ein anerkanntes Managementsystem samt internem oder externem Energieaudit einführen.

Organisationen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2015 als großes Unternehmen zu qualifizieren waren, müssen ihre Verpflichtung bis Ende November 2015 erfüllen und bis dahin auch ein Energieaudit gemeldet haben.

Die Meldung kann nach Fertigstellung der entsprechenden "Anwendung zum Energieeffizienzgesetz" im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) erfolgen.

Mit diesem Newsletter wollen wir Sie auf neue Inhalte auf unserer Website hinweisen. Große Unternehmen und Energieauditoren finden dort seit heute ergänzende Informationen zu ihrer Verpflichtung und die Meldung von Energieaudits.

Mit den besten Grüßen

Das Team der Monitoringstelle Energieeffizienz
 
 

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Vorlage für einen Energieauditbericht verfügbar

Die Monitoringstelle Energieeffizienz bietet Energieauditoren eine Vorlage für einen Energieauditbericht an. Die Verwendung dieser Vorlage ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Bei der Durchführung des Energieaudits sind in jedem Fall die Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes sowie der ÖNORM EN 16247-1 einzuhalten.
 
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Formular für die Zusammenfassung von Energieaudits online

Die Meldung des Energieaudits kann nach Fertigstellung einer entsprechenden Online-Anwendung im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) erfolgen. Im ersten Schritt muss nicht der umfassende Energieauditbericht, sondern lediglich eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Energieaudit hochgeladen werden. Das Formular dafür finden Sie auf unserer Website.
 
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Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP

Energielieferanten, öffentliche Stellen, Unternehmen sowie Energiedienstleister (z.B. Energieauditoren), die Meldungen an die Monitoringstelle machen müssen oder Energieeffizienzmaßnahmen melden wollen, brauchen einen Zugang zur eigenes entwickelten Anwendung zum Energieeffizienzgesetz, die in das Unternehmensserviceportal (USP) eingebettet wird. Informationen, wie Sie diesen Zugang bekommen, finden Sie auf unserer Website. 
 
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Große Unternehmen: Varianten zur Erfüllung der Verpflichtung

Zur Erfüllung der Verpflichtung können große Unternehmen entweder alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder ein anerkanntes Managementsystem samt Energieaudit einführen. Detaillierte Informationen zu den beiden Varianten sind auf unserer Website erhältlich.
 
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Bereits 364 externe Energieauditoren zugelassen

Externe Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz dürfen nur von Expertinnen und Experten, die nach § 17 EEffG qualifiziert sind, durchgeführt werden. Diese müssen ihre Qualifikation bei der Monitoringstelle nachweisen und sich darüber hinaus in einem öffentlichen Register eintragen lassen. Bis Ende Juli wurden mehr als 700 Anträge von Energieauditoren geprüft. 364 externe Energieauditoren konnten bereits auf das Register der qualifizierten Energiedienstleister aufgenommen werden.
 
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Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.