Newsletter 2/2 | November 2015

Zum Nachlesen:

Der zweite Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz vom November 2015

  • Ende der Meldefrist für Energieaudits und/oder Managementsysteme am 30.11.2015

  • Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) notwendig. Das Handbuch dazu ist online.

  • Um fristgerecht alle Daten hochladen zu können, müssen sich Unternehmen bis spätestens Freitag, 27.11.2015 | 12:00 bei der Monitoringstelle registrieren. Dazu müssen sie bereits vorher im USP registriert sein. 

  • Meldung von externen Energieaudits: Zusammenspiel zwischen externen Auditoren und auditierten Unternehmen notwendig

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 
seit Anfang November ist die von der Bundesrechenzentrum GmbH im Auftrag des BMWFW entwickelte Anwendung zum Energieeffizienzgesetz online. Damit ist dort für alle, die sich zuvor erfolgreich im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes registriert haben, die Meldung von externen Energieaudits und/oder Managementsystemen möglich.
 
Mit diesem Newsletter wollen wir Sie auf die nahende Frist für die Meldung von Energieaudits und das Handbuch für die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz aufmerksam machen. Große Unternehmen und ihre Energieauditoren finden dort alle nötigen Informationen für die Meldung von Energieaudits.
 
Mit den besten Grüßen
Das Team der Monitoringstelle Energieeffizienz
 
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Schritt 1 |
Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP)  notwendig

Energielieferanten, öffentliche Stellen, Unternehmen sowie Energiedienstleister (z.B. Energieauditoren), die Meldungen an die Monitoringstelle machen müssen oder Energieeffizienzmaßnahmen melden wollen, brauchen einen Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Wie Sie diesen Zugang erhalten, erfahren Sie auf unserer Website oder direkt im <link https: www.usp.gv.at portal.node usp public content hilfe kontakt.html external-link-new-window external link in new>Servicecenter des USP.
 
<link http: www.monitoringstelle.at internal link in new>>> Erfahren Sie mehr.
 

Schritt 2 |
Registrierung bei der Monitoringstelle Energieeffizienz notwendig

Damit die Monitoringstelle weiß, welchen Organisationen sie den Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz freischalten soll, ist auch eine Registrierung bei der Monitoringstelle Energieeffizienz erforderlich. Sie umfasst neben Kontaktdetails die Angabe einer eindeutigen Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene ERsB), mit deren Hilfe die Monitoringstelle den Zugang zur Anwendung im USP freischalten kann.
 
<link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>>> Zur Registrierung

 
Hinweis:

Die Freischaltung der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP kann erst nach erfolgter Registrierung bei der Monitoringstelle Energieeffizienz erfolgen. Da der Prozess der Freischaltung aufgrund von Sicherheitsbestimmungen des Unternehmensserviceportal (USP) bis zu einen Werktag dauern kann, gilt Folgendes:

Unternehmen mit USP-Zugang, die sich bis spätestens Freitag, 27.11.2015 | 12:00 bei der Monitoringstelle registrieren, erhalten bis Montag einen Zugang zur Anwendung. Achtung: Sie benötigen unabhängig von der Registrierung unbedingt auch einen Zugang zum USP!

Für Unternehmen, die sich später bei der Monitoringstelle registrieren oder die noch keinen USP-Zugang besitzen, ist eine Freischaltung bis 30.11.2015 nicht mehr möglich. 

 

Zugriff auf die „Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“ im USP

Nachdem Sie Ihren USP-Account angelegt und sich bei der Monitoringstelle registriert haben, können Sie auf die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz zugreifen. Die Anwendung findet der USP-Administrator im USP-Account unter der Kategorie „Meine Services“. Wie der USP-Administrator Mitarbeitern und Energieauditoren ein Benutzerkonto für die Anwendung freischalten kann, wird im Handbuch für die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz detailliert beschrieben. Dieses Handbuch finden Sie unter folgendem Link:
<link http: www.monitoringstelle.at fileadmin i_m_at pdf handbuch_anwendung_zum_eeffg.pdf>

www.monitoringstelle.at/fileadmin/i_m_at/pdf/Handbuch_Anwendung_zum_EEffG.pdf



 

Meldung von externen Audits durch externe Energieauditoren

Damit ein Energieaudit dem auditierten Unternehmen eindeutig zugeordnet werden kann, erfolgt die Meldung von externen Energieaudits nicht über den USP-Account des externen Energieauditors, sondern über den Zugang des auditierten Unternehmens. Externe Energieauditoren, die Audits melden wollen, brauchen entsprechend vom auditierten Unternehmen einen Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz.
 
Folgender Ablauf ist notwendig: Der USP-Administrator des auditierten Unternehmens loggt sich im Unternehmensserviceportal ein, erstellt dem externen Energieauditor ein Benutzerkonto für die Anwendung zum Energieffizienzgesetz und gibt diesem die Rolle K_AUDITOR_SUPERVISOR. Der externe Energieauditor erhält einen Benutzernamen und ein Passwort, kann sich damit im USP einloggen und für das jeweilige Unternehmen das Energieaudit melden.

Eine detaillierte Beschreibung dazu finden Sie ebenfalls im Handbuch für die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz, welches unter folgendem Link heruntergeladen werden kann: <link http: www.monitoringstelle.at fileadmin i_m_at pdf handbuch_anwendung_zum_eeffg.pdf>

www.monitoringstelle.at/fileadmin/i_m_at/pdf/Handbuch_Anwendung_zum_EEffG.pdf

Die Meldung des Energieaudits ist gemäß § 17 (4) EEffG grundsätzlich Aufgabe des Energieauditors. Wünscht ein Unternehmen allerdings, die Meldung selbst durchzuführen, so ist dies auch möglich. In so einem Fall muss dem externen Energieauditor kein eigenes Benutzerkonto eingerichtet werden.

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.