Newsletter 1/2 | Dezember 2015

Zum Nachlesen:

Der erste Newsletter der Monitoringstelle Energieeffizienz vom Dezember 2015

Große Unternehmen
- Meldefrist für Energieaudits und/oder Managementsysteme mit 1. Dezember 2015 abgelaufen
- Meldung von Audits im USP verpflichtend
- Empfehlung zur Nachmeldung auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist

Energielieferanten
- Energieeffizienz-Richtlinienverordnung kundgemacht
- Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen bald möglich

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter möchten wir große Unternehmen nochmalig auf ihre Meldepflicht bezüglich Energieaudits hinweisen und Energielieferanten davon in Kenntnis setzen, dass die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung kundgemacht wurde.

Außerdem stellen wir klar, dass Meldungen an die Monitoringstelle ausschließlich über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz, die in das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) eingebettet ist, möglich sind.

Energielieferanten, öffentliche Stellen, Unternehmen sowie Energiedienstleister (z.B. Energieauditoren), die Meldungen an die Monitoringstelle machen müssen oder Energieeffizienzmaßnahmen melden wollen, benötigen also einen Zugang zur Anwendung im USP. Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen kann die Anmeldung zum USP aber bis zu zwei Wochen dauern (z.B. bei ausländischen Unternehmen).

Wir bitten Sie, diese Vorlaufzeit bei der Planung Ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

Mit den besten Grüßen
Das Team der Monitoringstelle Energieeffizienz

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Meldung von Energieaudits muss im USP erfolgen

Organisationen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2015 als großes Unternehmen zu qualifizieren waren, mussten die Einführung eines anerkannten Managementsystems samt internem oder externem Energieaudit oder die Durchführung eines externen Energieaudits mit Ablauf des 1. Dezember 2015 an die Monitoringstelle gemeldet haben. Die Meldung musste über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP erfolgen. Verpflichtete Unternehmen, die diese Meldung noch nicht durchgeführt haben, werden gebeten, die Auditmeldung so rasch wie möglich nachzuholen, auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
 

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung kundgemacht

Die Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle bilden eine zentrale Basis für die weitere Arbeit der Monitoringstelle. Die Richtlinienverordnung regelt die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Gesetzes und wurde am 30. November 2015 vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) kundgemacht. Die Richtlinienverordnung kann samt beiliegenden Dokumenten im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abgerufen werden:
 
<link https: www.ris.bka.gv.at external-link-new-window external link in new>>> Zur Richtlinienverordnung
 

Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen im Dezember im USP möglich

Die Möglichkeit, Energieeffizienz-Maßnahmen über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes zu melden, wird für die zweite Dezemberhälfte angekündigt. Energielieferanten können schon jetzt in die Anwendung einsteigen, auf ihre Daten zugreifen und gegebenenfalls den gemeldeten Energieabsatz korrigieren. Voraussetzung für die Durchführung von Meldungen ist ein Zugang zum USP:
 
<link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>>> Erfahren Sie mehr. 
 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.