Newsletter 2/2 | Dezember 2015

Die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen ist ab sofort in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP möglich.

- Energieeffizienz-Richtlinienverordnung schafft Klarheit über anrechenbare Maßnahmen
- Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen im USP ab sofort möglich
- Frist für Energielieferanten: Meldung von Maßnahmen und Energieabsatz
bis 14. Februar 2016
 
 
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter möchten wir Energielieferanten auf ihre Verpflichtung hinweisen. Die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen ist ab sofort über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz möglich.

Für die Meldungen benötigen Unternehmen einen Zugang zur Anwendung im USP. Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen kann die Anmeldung zum USP aber bis zu zwei Wochen dauern (z.B. bei ausländischen Unternehmen).

Wir bitten Sie, diese Vorlaufzeit bei der Planung Ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

Mit den besten Grüßen
Das Team der Monitoringstelle Energieeffizienz

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Richtlinienverordnung schafft Klarheit über anrechenbare Maßnahmen

Mit der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, die am 1.1.2016 in Kraft tritt, gibt es für Energielieferanten Klarheit über die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Verordnung beinhaltet neben den Konkretisierungen der Aufgaben der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle auch aktualisierte und erweiterte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Richtlinienverordnung (BGBl. II Nr. 394/2015) kann samt beiliegenden Dokumenten im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abgerufen werden:
 
<link https: www.ris.bka.gv.at external-link-new-window external link in new>>> Zur Richtlinienverordnung 
 
 

Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen im USP ab sofort möglich

Jeder Energielieferant, der im Vorjahr (2014) mehr als 25 GWh Energie entgeltlich an Endenergieverbraucher im Inland abgegeben hat, unterliegt gemäß EEffG einer Verpflichtung: Er muss Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen, die 0,6 Prozent dieser Vorjahres-Energieabsätze an österreichische Endkunden entsprechen. Die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen muss über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes erfolgen. Die Anwendung ist ab sofort voll funktionsfähig verfügbar. Unternehmen können hier nicht nur ihrer Meldepflicht nachkommen und Maßnahmen einpflegen. Sie können darüber hinaus in der Statusübersicht ablesen, in welchem Ausmaß sie ihre individuelle Verpflichtung bereits erfüllt haben.
 
Wie die Maßnahmenmeldung funktioniert wird im Handbuch für die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Kapitel 7 detailliert beschrieben. Dieses Handbuch finden Sie unter folgendem Link:
<link http: www.monitoringstelle.at fileadmin i_m_at pdf handbuch_anwendung_zum_eeffg.pdf>

www.monitoringstelle.at/fileadmin/i_m_at/pdf/Handbuch_Anwendung_zum_EEffG.pdf


 

Meldung von Maßnahmen und Energieabsatz bis 14. Februar 2016

Die in den Jahren 2014 und 2015 von den einzelnen Energielieferanten gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen und die etwaige Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14. Februar 2016 (24:00) über die Anwendung im USP an die Monitoringstelle zu melden. Zur Berechnung der Einsparverpflichtung für das Jahr 2016 müssen Energielieferanten die im Jahr 2015 an ihre Endkunden in Österreich abgesetzten Energiemengen bekanntgeben. Die Meldung muss ebenfalls bis zum 14. Februar 2016 (24:00) über die Anwendung im USP erfolgen. Bei Energielieferanten, die 2015 eine relevante Energieabsatzmenge von weniger als 20 GWh hatten, sieht das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft von einer Meldung des Energieabsatzes ab.

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.