Newsletter | Februar 2016

Meldung von Maßnahmen aus 2014 und 2015 nur mehr bis 14. Februar 2016 möglich.

 

  • Meldung von Maßnahmen aus 2014 und 2015 nur mehr bis 14. Februar 2016 möglich.
     
  • Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) notwendig. 
     
  • Um fristgerecht alle Maßnahmen melden zu können, müssen sich Unternehmen bis spätestens Mittwoch, 10.02.2016 (24:00) bei der Monitoringstelle registrieren. Dazu müssen sie bereits vorher im USP registriert sein.
     
  • Hotline der Monitoringstelle: Erweiterte Betriebszeiten


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Sehr geehrte Damen und Herren,

verpflichtete Energielieferanten müssen bis 14. Februar 2016 nachweisen, dass in den Jahren 2014 und 2015 Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt wurden. Die Maßnahmen müssen eine Einsparung im Ausmaß von mindestens 0,6 Prozent ihrer Energieabsätze aus dem Jahr 2014 ausgelöst haben. Verpflichtet sind Energielieferanten ab einem relevanten Energieabsatz von 25 GWh.

Die Maßnahmen können beim Energielieferanten selbst, bei seinen Endkunden oder bei anderen Endenergieverbrauchern in Österreich gesetzt werden. Auch zahlreiche energieverbrauchende Unternehmen haben Maßnahmen identifiziert, umgesetzt und wollen diese jetzt oder später an Energielieferanten übertragen. Damit Maßnahmen, die 2014 und 2015 gesetzt wurden, nicht ihre Gültigkeit verlieren, müssen sie von Unternehmen oder Energielieferanten bis spätestens 14. Februar 2016 an die Monitoringstelle gemeldet werden.

Um die betroffenen Unternehmen dabei zu unterstützen gelten erweiterte Betriebszeiten für unsere Hotline. Zudem sind wir auch Samstag (13. Februar) und Sonntag (14. Februar) für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.

Für die Meldungen benötigen Unternehmen einen Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP. Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich (ca. 2-3 Werktage). In Einzelfällen kann die Anmeldung zum USP aber zwei Wochen oder länger dauern (z.B. bei ausländischen Unternehmen).

Wir bitten Sie, diese Vorlaufzeit bei der Planung Ihrer Meldungen zu berücksichtigen.

Mit den besten Grüßen
Das Team der Monitoringstelle Energieeffizienz
 
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1 | ENERGIELIEFERANTEN UND UNTERNEHMEN

ZUGANG ZUR ANWENDUNG IM USP NOTWENDIG

Energielieferanten und Unternehmen, die Maßnahmen aus 2014 und 2015 melden wollen, brauchen 1) einen Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP). Wie Sie diesen Zugang erhalten, erfahren Sie auf unserer Website oder direkt im <link http: www.usp.gv.at external link in new>Servicecenter des USP. Damit die Monitoringstelle weiß, welchen Organisationen sie den Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz freischalten soll, ist 2) auch eine Registrierung bei der Monitoringstelle Energieeffizienz erforderlich.

<link http: www.monitoringstelle.at external link in new>>> Erfahren Sie mehr.
 

HINWEIS!

Die Freischaltung der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP kann erst nach erfolgreicher Registrierung bei der Monitoringstelle Energieeffizienz erfolgen. Da der Prozess der Freischaltung aufgrund von Sicherheitsbestimmungen des Unternehmensserviceportals (USP) bis zu einen Werktag dauern kann, gilt Folgendes:

Unternehmen mit USP-Zugang, die sich bis spätestens Mittwoch, 10.02.2016 (24:00) bei der Monitoringstelle registrieren, erhalten bis Freitag, 12. Februar 2016 einen Zugang zur Anwendung, um Maßnahmen melden zu können. Achtung: Sie benötigen unabhängig von der Registrierung unbedingt auch einen Zugang zum USP!


2 | ENERGIELIEFERANTEN

MELDUNG VON MAßNAHMEN UND ENERGIEABSATZ BIS 14. FEBRUAR 2016

Die in den Jahren 2014 und 2015 von den einzelnen Energielieferanten gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen und die etwaige Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14. Februar 2016 (24:00) über die Anwendung im USP an die Monitoringstelle zu melden. Zur Berechnung der Einsparverpflichtung für das Jahr 2016 müssen Energielieferanten die im Jahr 2015 an ihre Endkunden in Österreich abgesetzten Energiemengen bekannt geben. Die Meldung ist ab einem Absatz von 25 GWh verpflichtend und hat ebenfalls bis zum 14. Februar 2016 (24:00) über die Anwendung im USP zu erfolgen.
 
Weitere Informationen:

•  <link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>Meldung des relevanten Energieabsatzes 2015
•  <link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>Zahlung des Ausgleichsbetrags
•  <link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen aus 2014 und 2015
•  <link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>Teilung von Energieeffizienzmaßnahmen


3 | ENERGIEVERBRAUCHENDE UNTERNEHMEN

MELDUNG VON MAßNAHMEN BIS 14. FEBRUAR 2016

Die in den Jahren 2014 und 2015 von Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind bis zum 14. Februar 2016 (24:00) über die Anwendung im USP an die Monitoringstelle zu melden. Die Meldung erfolgt entweder über jenen Energielieferanten, der die Maßnahme übertragen bekommen hat, oder durch das Unternehmen selbst, falls noch keine Übertragung stattgefunden hat. Maßnahmen aus 2014 und 2015, die nicht bis spätestens 14. Februar 2016 gemeldet werden, verlieren ihre Gültigkeit.

Hat das Unternehmen die besagte Maßnahme selbst gesetzt (die Maßnahme wurde vorher noch nicht übertragen) und bis 14. Februar 2016 in der Anwendung gemeldet, kann die Maßnahme oder ein Teil davon einem Energielieferanten auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden. Dies ist allerdings nur bei der ersten Übertragung der Maßnahme möglich. Eine Weiterübertragung nach dem 14. Februar des Folgejahres ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

•   <link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen aus 2014 und 2015
•   <link http: www.monitoringstelle.at external-link-new-window external link in new>Teilung von Energieeffizienzmaßnahmen

  
4 | FÜR FRAGEN SIND WIR GERNE ERREICHBAR

ERWEITERTE BETRIEBSZEITEN DER HOTLINE

Seit Juni 2015 ist eine Hotline eingerichtet, damit alle, für die das Energieeffizienzgesetz anzuwenden ist, Informationen über Verpflichtungen und Meldefristen erhalten. Sollten rund um die Meldefrist für Maßnahmen aus 2014 und 2015 Fragen auftreten, ist die Monitoringstelle gerne per Telefon (01/ 20 52 20) oder E-Mail (<link>office@monitoringstelle.at) erreichbar. Zwischen 5. und 17. Februar 2016 gelten erweiterte Betriebszeiten:

Montag – Donnerstag: 08:00 bis 18:00
Freitag: 08:00 bis 16:00
Samstag 13.02.: 09:00 bis 17:00
Sonntag, 14.02.: 09:00 bis 22:00

 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.