Unternehmen setzen Maßnahmen
Verpflichtete Energielieferanten müssen bis 14. Februar 2017 nachweisen, dass im Jahr 2016 Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt wurden. Die Maßnahmen müssen eine Einsparung im Ausmaß von mindestens 0,6 Prozent ihrer Energieabsätze aus dem Jahr 2015 ausgelöst haben. Verpflichtet sind Energielieferanten ab einem relevanten Energieabsatz von 25 GWh.
Die Maßnahmen können beim Energielieferanten selbst, bei seinen Endkunden oder bei anderen Endenergieverbrauchern in Österreich gesetzt werden.
Auch zahlreiche energieverbrauchende Unternehmen haben Maßnahmen identifiziert, umgesetzt und wollen diese an Energielieferanten übertragen. Damit die Maßnahmen für Energielieferanten anrechenbar sind, müssen diese eine Reihe an Kriterien erfüllen, die auch für von Energielieferanten selbst gesetzte Maßnahmen gelten. Weitere Informationen dazu finden Sie [hier].
Damit Maßnahmen, die 2016 gesetzt werden, nicht ihre Gültigkeit verlieren, müssen sie von Unternehmen oder Energielieferanten bis spätestens 14. Februar 2017 an die Monitoringstelle gemeldet werden.

Banking für energieverbrauchende Unternehmen
Unternehmen, die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen auf Energielieferanten übertragen wollen, müssen dies gemäß §27 (4) Z2 EEffG bis 14. Februar des Folgejahres tun - mit einer Ausnahme:
Hat das Unternehmen die besagte Maßnahme selbst gesetzt (die Maßnahme wurde vorher noch nicht übertragen), kann die Maßnahme einem Energielieferanten auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden. Dies ist allerdings nur bei der ersten Übertragung der Maßnahme möglich. Eine Weiterübertragung nach dem 14. Februar des Folgejahres ist nicht möglich.
Beispiel | Sofortige Übertragung oder Banking?
Ein Unternehmen setzt im April 2015 eine Energieeffizienzmaßnahme und hat die Absicht, diese einem Energielieferanten zu übertragen. Das Unternehmen hat die Wahl, die Maßnahme sofort zu übertragen (Option 1) oder diese vorerst aufzuheben und später zu übertragen (Option 2).
Die Maßnahme muss jedenfalls bis spätestens 14. Februar 2016 über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz gemeldet werden.
Video | Eingabe von Energieeffizienzmaßnahmen
Unternehmen, die Maßnahmen melden wollen, brauchen einen Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP). Wie die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen funktioniert, illustriert das folgende Video. Das Unternehmen im Beispiel ersetzt 5 herkömmliche Dieselfahrzeuge durch 5 Erdgas-Fahrzeuge und verwendet für die Meldung das Formular der Methode "Alternative Fahrzeugtechnologien bei Pkw". Da die Methode keine Defaultwerte für betriebliche Fahrzeuge angibt, wählt das Unternehmen die Variante der projektspezifischen Eingabe.

Über diesen Button können Sie die Auflösung des Videos verändern. |

Über diesen Button können Sie das Video im Vollbildmodus ansehen. |
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.