Aussendungen der WKO zu Kulanzlösung unrichtig
Aussendungen der WKO
betreffend Kulanzlösung unrichtig
Dazu wird von Seiten der Monitoringstelle Energieeffizienz festgehalten, dass es weder Vereinbarungen dazu gab, noch dass eine derartige „Kulanzlösung“ rechtlich möglich ist.
Dass EEffG sieht lediglich im § 10 (3) im Falle von Meldungen durch Energielieferanten aufgrund deren Verpflichtung nach §10, vor:
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
Das BMWFW behandelt diese Regelung auch im FAQ-Dokument.
Unternehmen, die den Informationen der Aussendung gefolgt sind, müssen wir auf die geltende Rechtslage verweisen.
