Der Bestätigungsvermerk
Sonderoption für Unternehmen mit Managementsystem
Wenn ein verpflichtetes Unternehmen die im Energieeffizienzgesetz geforderten Inhalte des Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz bereits im Rahmen des anerkannten Energie- oder Umweltmanagementsystems durchgeführt, erarbeitet und dokumentiert hat, muss kein separater Energieauditprozess durchgeführt werden. Diese Inhalte können beispielsweise bereits im Rahmen der energetischen Bewertung (ISO 50001) oder der Umweltprüfung (ISO 14001 und EMAS) behandelt worden sein. In Ausnahmefällen werden auch interne Audits des Managementsystems um derartige Analysen des Energieeinsatzes, Energieverbrauchs und Energieeffizienzpotentials erweitert.
Diese Betriebe müssen auch keinen separaten Energieauditbericht nach Energieeffizienzgesetz erstellen, wenn die notwendigen Vorgaben des Gesetzes erfüllt und dokumentiert werden und vom Zertifizierer ein entsprechender Bestätigungsvermerk ausgestellt wird. Gefordert sind:
- Inhaltsverzeichnis
Das verpflichtete Unternehmen zeigt auf, welche Teile der Dokumentation des Managementsystems dem Energieaudit gemäß Energieeffizienzgesetz entsprechen und wo diese zu finden sind. Dies entspricht einem Dokumentationshinweis z. B. in Form eines „Kurzberichts“ oder einer Art "Inhaltsverzeichnis", welches zeigt, wo die im EEffG geforderten Inhalte in der Dokumentation des Managementsystems zu finden sind. Unabhängig davon gilt, dass die im EEffG geforderten Vorgaben hinsichtlich des Energieaudits (§ 17 und § 18 EEffG sowie Anhang III) zu erfüllen und zu dokumentieren sind. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die fehlenden Teile des Audits durchzuführen und zu dokumentieren.
Das Inhaltsverzeichnis muss der Monitoringstelle im ersten Schritt nicht übermittelt werden. Auf Verlangen ist der Monitoringstelle aber das Inhaltsverzeichnis sowie die relevante Dokumentation zum Managementsystem zu übermitteln.
- Bestätigungsvermerk
Der Auditor einer akkreditierten Zertifizierungsstelle („Externer Zertifizierer“) erteilt einen Bestätigungsvermerk, welcher erklärt, dass die Dokumentation des Managementsystems den Anforderungen des § 18 EEffG entspricht.
Ein Muster für einen Bestätigungsvermerk finden Sie rechts als Download bereitgestellt.
Die Meldung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG ist lt. § 17 (4) EEffG Aufgabe des Energieauditors. Wünscht ein Unternehmen, die Meldung selbst durchzuführen, so ist dies ebenfalls möglich.
Die Meldung erfolgt in der Online-Anwendung im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP). Dazu ist ein Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz notwendig.
Eine detaillierte Beschreibung, wie man den Zugang erhält bzw. ein Audit meldet, finden Sie in unserem Handbuch in den Kapiteln 2 und 6.
Bei Wahl der oben beschriebenen Sonderregelung müssen in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz (USP) die folgenden Dokumente hochgeladen werden:
- Gültiges Zertifikat des Managementsystems der akkreditierten Zertifizierungsstelle, bzw. EMAS Gültigkeitserklärung
- Informationen zu Systemgrenzen des Managementsystems und des Energieaudits
(werden Energieverbraucher/-typen/-Bereiche oder Standorte ausgenommen, ist dies zu begründen - diese Informationen können auch in der Zusammenfassung des Energieaudits enthalten sein)
- Eine Zusammenfassung des Energieaudits bzw. der relevanten Dokumentation zum Managementsystem mit der Unterschrift des federführenden internen Energieauditors gemäß § 17 EEffG. In der Zusammenfassung sind die wichtigsten Daten zum Energieverbrauch des gesamten Unternehmens sowie der Bereiche „Gebäude“, „Prozesse“ und „Transport“ und Angaben zu wesentlichen identifizierten Energieeffizienz-Potentialen und –Maßnahmen enthalten. Das Formular für die Meldung der Zusammenfassung ist [hier] erhältlich.
- Bestätigungsvermerk des externen Zertifizierers
Ein Muster für einen Bestätigungsvermerk finden Sie rechts als Download bereitgestellt.
Wird der Bestätigungsvermerk des externen Zertifizierers gemeldet, muss - wie oben beschrieben - kein gesonderter Energieauditbericht erstellt werden.
Wird dieses Dokument allerdings nicht an die Monitoringstelle übermittelt, so ist ein ausführlicher Energieauditbericht vom Energieauditor zu erstellen. Der Bericht muss die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte gemäß § 17 und § 18 EEffG sowie Anhang III dokumentieren und den Vorgaben der EN 16247-1 entsprechen. Nähere Informationen dazu finden Sie [hier].
Voraussetzung für die Durchführungen von Meldungen an die Monitoringstelle ist ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) des Bundesministeriums für Finanzen.
Wie Sie einen Zugang zum USP erhalten, erfahren Sie [hier].
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.