Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen

Es gibt fünf unterschiedliche Arten, wie die Auswirkung von Energieeffizienzmaßnahmen auf den Energieverbrauch bewertet werden kann. Eine Übersicht bietet die folgende Grafik:

 
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Um die Auswirkung von Maßnahmen auf den Energieverbrauch bewerten zu können, werden verallgemeinerte Methoden gemäß § 12 Richtlinienverordnung verwendet. Die Methoden liefern für eine Vielzahl von Anwendungsfällen standardisierte Einsparungswerte:
 

 

Die verallgemeinerten Methoden wurden von der Monitoringstelle Energieeffizienz in Zusammenarbeit mit verpflichteten Energielieferanten entwickelt und bis 2016 vom BMWFW im Einvernehmen mit dem BMASK und dem BMLFUW per Verordnung veröffentlicht. Aktuelle verallgemeinerte Methoden finden sich im Methodendokument der Österreichischen Energieagentur (Stand: Oktober 2013) und der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, die am 1.1.2016 in Kraft getreten ist.
 
Die neue Verordnung ersetzt das seit 2013 gültige Methodendokument der Österreichischen Energieagentur mit 1. Jänner 2016. Seit dem 1. Jänner 2016 werden die Methoden dieses Dokuments schrittweise von neuen Methoden abgelöst, die im Anhang der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung publiziert wurden. Eine Übersicht, zu welchen Zeitpunkten welche Methoden gültig sind, findet sich in der Entsprechungsliste für Maßnahmenformulare.
 

Anpassung von verallgemeinerten Methoden

Die Auswirkung von Energieeffizienzmaßnahmen auf den Energieverbrauch ändert sich im Laufe der Zeit. Durch den technologischen Fortschritt werden Geräte immer effizienter (z.B. LED-Lampen gegenüber Energiesparlampen oder Glühbirnen). Auch gesetzliche Vorschriften entwickeln sich weiter und schreiben die Produktion von energieeffizienteren Produkten vor (z.B. EU-Ökodesign-Richtlinie oder die Österreichischen Bauordnungen). Durch die Veränderung des durchschnittlichen oder gesetzlich erlaubten Energieverbrauchs von Geräten, Gebäuden oder Fahrzeugen verändern sich auch Energieeinsparungen, die aus Energieeffizienzmaßnahmen resultieren. Um eine wissenschaftlich fundierte und von der EU-Kommission akzeptierte Berechnung der Wirkung von Maßnahmen durchführen zu können, werden verallgemeinerte Methoden regelmäßig aktualisiert.
 
Neben der Aktualisierung bestehender Methoden entwickelt die Monitoringstelle in Zusammenarbeit mit verpflichteten Energielieferanten auch zusätzliche Methoden.
 
 

 
Im Falle der projektspezifischen Eingabe werden, statt allen in der verallgemeinerten Bewertungsmethode vorgegebenen Werten, projektspezifische Werte eingetragen. Dies ist nur zulässig, sofern in der Methode selbst nichts anderes geregelt ist oder die Möglichkeit der projektspezifischen Eingabe nicht ausdrücklich in der Methode ausgeschlossen wird.
 

Beispiel:
Bei der Erarbeitung und der Berechnung der Methode „Spritspar-Training“ wurde, basierend auf Daten der Statistik Austria, für private PKW derzeit eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung (FL) von 14.000 km/a und ein durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch (EEV) in der Höhe von 8.300 kWh/a angenommen. Beruflich genutzte PKW hingegen weisen im Regelfall eine deutlich höhere Jahreskilometerleistung bzw. einen deutlich höheren Jahresenergieverbrauch auf. Somit sind auch die Effizienzsteigerungen, die über ein Spritspartraining bei beruflich genutzten PKW erzielt werden können, deutlich höher. Da sich hier lediglich quantitative Parameter ändern, kann mittels projektspezifischer Eingabe dieselbe Methode auf die geringfügig geänderte Maßnahme angewendet werden.

 
 
Eine solche projektspezifische Eingabe ist bspw. auch die Eingabe der entsprechenden Bruttogrundfläche und des Heizwärmebedarfs für andere Nutzungseinheiten als Wohnungen, die Eingabe der elektrischen Leistungsaufnahme der Geräte oder die Eingabe der Leistung und die Volllaststunden der Anlage.

 

 
Eine individuelle Bewertung gemäß § 12 Richtlinienverordnung ist zulässig, wenn für einen Anwendungsfall keine verallgemeinerte Methode existiert oder fachliche Gründe gegen die Verwendung einer verallgemeinerten Methode schriftlich gegenüber der Energieeffizienz-Monitoringstelle dargelegt werden. Nähere Informationen zu individuellen Bewertungen erhalten Sie hier.

An dieser Stelle sind Methodenvorschläge verfügbar, die die Monitoringstelle in Zusammenarbeit mit verpflichteten Energielieferanten entwickelt hat und die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt im Verordnungsweg rechtlich formalisiert werden könnten.

 

Aktuelle Methodenentwürfe

Methode

Download

Carpooling in Unternehmen

Energieeinspar-Garantie

Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

Modernisierung einer Bestandslüftungsanlage

Neuinstallation und Ersatz industrieller Schaltschrankkühlungen

Reduktion von Leckagen in Druckluftsystemen
Tausch elektrisch betriebener Standmotoren

Tausch elektrisch betriebener Standmotoren mit Leistungsanpassung
Aufzugsschachtentlüftungssysteme - Reduktion von Wärmeverlusten  

  

 
Diese Methode kann in kleinen, mittleren oder großen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 18 bis 21 EEffG angewendet werden.

Voraussetzung ist, dass die Endenergieeinsparungen in Österreich und auf Basis einer investiven Maßnahme in den Energieverbrauchsbereichen „Gebäude“ oder „Anlagen/Prozesse“ (darunter fallen auch Beförderungs- bzw. Transportprozesse) stattfinden.

Diese Methode kann für die Bewertung von Endenergieeinsparungen aus Analysen, Beratungen oder Energieaudits (d.h. für die auf dessen Basis empfohlenen und umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen) herangezogen werden. Es können nur Energieeffizienzmaßnahmen anerkannt werden, die tatsächlich gesetzt wurden.

Die Energieeffizienzmaßnahmen sind in einem Bericht nachvollziehbar und plausibel darzustellen. Der Bericht darf nur von Gutachtern gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 RL-VO und gemäß § 17 registrierten internen oder externen Energieauditoren (unter Einhaltung der für Gutachter allgemein gültigen Normen und Regeln bzw. der jeweiligen Standesregeln) erstellt werden.

Dieser Beratungsbericht dient der Dokumentation, damit bei Überprüfungen durch die Monitoringstelle die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen punktuell nachvollzogen werden können.
 
Nähere Bestimmungen zu geforderten Inhalten dieses Berichts finden sich in Anlage 1a der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung.
 
 

 
§ 22 (3) RL-VO bestimmt, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, dann anrechenbar sind, wenn diese mittels einer Methode aus dem Methodendokument der Österreichischen Energieagentur mit Stand vom Oktober 2013 zu bewerten ist. Ist eine solche Methode nicht vorhanden, ist die Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG angerechnet werden zu können.
 
Diese Regelung betrifft Maßnahmen, die zwischen 1. Jänner 2014 und 31. Dezember 2015 umgesetzt wurden. Maßnahmen gelten als umgesetzt, wenn diese ihre Wirkung vollständig entfalten.

Die Meldung dieser Maßnahmen gemäß § 22 (3) RL-VO funktioniert mit Hilfe des Formulars für die "Individuelle Bewertung" über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP (Menüpunkt: Maßnahmen)
 

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Gibt es die Möglichkeit der Vorab-Prüfung von Energieeffizienzmaßnahmen durch die Monitoringstelle?

Nein.

Eine Vorab-Abstimmung bzw. Bestätigung zu Maßnahmenbewertungen mit der Monitoringstelle ist im Energieeffizienzgesetz nicht vorgesehen. Die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft Maßnahmen stichprobenartig nach deren Einreichung durch einen Energielieferanten. Es besteht keine rechtliche Basis für die Prüfung oder Bestätigung von Energieeffizienz-Maßnahmen oder deren Einsparung vor deren Umsetzung oder Meldung.
 
Energiedienstleister können Unternehmen und Energielieferanten dabei unterstützen, die Berechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

 
 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.