Energieberater müssen qualifiziert sein.

Kleine und mittlere Unternehmen werden gemäß § 9 EEffG  dazu angeregt, Energieberatungen durchführen zu lassen, um Potentiale für Verbesserungen der Energieeffizienz identifizieren zu können.

Personen, die die Energieberatungen gemäß EEffG durchführen wollen, müssen vorgegebene Mindestanforderungen erfüllen und im öffentlichen „Register der qualifizierten Energiedienstleister“ gelistet sein.

Energieberatungen, die nicht als Maßnahme für das EEffG herangezogen werden, müssen nicht von einem registrierten Energieberater gemäß § 17 durchgeführt werden.

Energieberater | Qualifikationsanforderungen

Um in das Register der qualifizierten Energiedienstleister aufgenommen zu werden, müssen die Energieberater einen Antrag stellen und den Qualifikationsanforderungen gemäß § 17 EEffG entsprechen.


Quelle: Österreichische Energieagentur


Gebäude, Prozesse und Transport

Die Energieberater müssen entsprechend § 17 EEffG qualifiziert sein. § 5 (1) Z 5 EEffG definiert, worum es bei Energieberatungen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzgesetz grundsätzlich geht:


"Energieberatung: Die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen"


In Anlehnung an die Systematik zur Bewertung der fachlichen Eignung von Energieauditoren und den Mindestvorgaben für Energieaudits gelten für Energieberatungen die Schwerpunktbereiche "Gebäude", "Prozesse" und "Transport". Um die gesetzlichen Mindestanforderungen für diese Schwerpunktbereiche zu erfüllen und damit in das "Register der qualifizierten Energiedienstleister" eingetragen zu werden, müssen Energieberater über Kompetenzen im jeweiligen Schwerpunktbereich verfügen.
Energieberater können ihre fachliche Eignung für einen oder mehrere Schwerpunktbereiche nachweisen. Mit dem Antrag und den hochgeladenen Unterlagen wird die fachliche Eignung in allen drei Schwerpunktbereichen bewertet.


Für die Anerkennung der fachlichen Eignung und die Eintragung in das "Register der qualifizierten Energiedienstleister" sind absolvierte Ausbildungen ebenso nachzuweisen wie praktische Erfahrungen im Energieeffizienzbereich.

Ausbildungen bestehen aus

  • Grundausbildung und
  • energiespezifischer Weiterbildung

Um die fachliche Eignung für den jeweiligen Schwerpunktbereich nachweisen zu können, sind mindestens 10 Punkte erforderlich. Davon müssen mindestens 2 Punkte mit Referenzprojekten und mindestens 4 Punkte mit Ausbildungen nachgewiesen werden. Die restlichen 4 Punkte können entweder mit Ausbildung oder Referenzprojekten eingebracht werden.

 

Grundausbildung

Mit der Grundausbildung im Rahmen der Berufsausbildung, der Schulausbildung und der akademischen Ausbildung können maximal 3 Punkte der Gesamtpunkteanzahl von 10 Punkten erreicht werden.
Eine facheinschlägige Grundausbildung, wie z.B. eine Elektrikerlehre oder ein Maschinenbaustudium, bietet Energieberatern eine gute Basis, um auf die unterschiedlichen Anforderungen für qualifizierte Beratungen eingehen zu können und wird daher höher bewertet als eine allgemeine Grundausbildung.
Die folgende Tabelle zeigt die Punktevergabe für die unterschiedlichen Grundausbildungen.

Punktezuteilung für die Grundausbildung

 

Energiespezifische Weiterbildung

Zusätzlich muss energieeffizienzspezifisches Wissen in den jeweiligen Schwerpunktbereichen nachgewiesen werden. Dieses energieeffizienzspezifische Wissen kann anhand von energiespezifischen Grund- oder Zusatzausbildungen belegt werden. Zu beachten ist, dass energiespezifische Inhalte aus der Grundausbildung (z.B. energiespezifische Vorlesungen oder Seminare, die nachweislich abgeschlossen wurden) extra nachgewiesen werden müssen.

Eine Übersicht von Kursen, die bisher bewertet und für die eine Punktezuordnung durchgeführt werden konnte finden Sie hier:

Punktezuordnung für energiespezifische Weiterbildung

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorlage von mehreren Kursbestätigungen, die Punkte nicht einfach addiert werden können.

 

Zu beachten ist außerdem, dass energiespezifische Inhalte aus der Grundausbildung (z. B. energiespezifische Vorlesungen oder Seminare, die nachweislich abgeschlossen wurden) extra genannt werden müssen.

Referententätigkeiten in energiespezifischen Aus- und Weiterbildungen (EUREM, FKurs, klimaaktiv Schulungsreihe etc.) tragen ebenfalls zur fachlichen Eignung bei und bringen 1 Punkt je Schwerpunktbereich. Referiert beispielsweise jemand zum Thema „Mobilitätsmanagement“ in der AEAc Schulung „Energieaudit Mobilität“, so erhält er dafür 1 Punkt im Bereich „Transport“.

Die Bewertung von energiespezifischen Weiterbildungen erfolgt durch die Monitoringstelle, wenn diese dafür einen Bedarf sieht oder wenn von einem Schulungsanbieter die Bewertung einer von ihm angebotenen Ausbildung angefragt wird. Die Vergabe der Punkteanzahl erfolgt durch die Monitoringstelle entsprechend den Vorgaben des BMWFW in Anlehnung an die Systematik für den Qualifikationsnachweis von Energieauditoren (Lackner & Hauer 2014), in der anrechenbare Ausbildungsinhalte und -stunden für die drei Schwerpunktbereiche (Gebäude, Prozesse und Transport) aufgelistet werden. Die Vorgehensweise der Bewertung beinhaltet eine Recherche der Ausbildungsinhalte und -stunden und einen anschließenden Vergleich dieser Ausbildungsinhalte mit den gesamt anrechenbaren Inhalten und Stunden.
 

Vorlage zur Bewertung von Ausbildungsinhalten

 

Sonderregelung für Ingenieurbüros und Ziviltechniker

Ingenieuren und Ziviltechnikern, die einen Befähigungsnachweis aus einem der folgenden Fachbereiche erbringen, können für den Aspekt „Ausbildung“ die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Punkte zugeteilt werden:

 
Inhaber eines Befähigungsnachweises der oben genannten Fachbereiche müssen nicht die einzelnen Zeugnisse (von Studium und Kursen etc.) hochladen, sondern den entsprechenden Nachweis der Berufsberechtigung übermitteln. Zu beachten ist, dass Ziviltechniker und Ingenieurbüros den Nachweis der praktischen Erfahrung im Ausmaß von mindestens 2 Punkten gemäß dem allgemein gültigen Qualifikationsschema ungeachtet der Punktezuteilung aufgrund der Eigenschaft als Ziviltechniker und Ingenieurbüro zu erbringen haben.


Praktische Erfahrung

§ 17 EEffG fordert, dass Energieberater über mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Energieeffizienz verfügen müssen. Der entsprechende Nachweis funktioniert über die Übermittlung des Lebenslaufes. Die praktische Erfahrung wird außerdem durch Referenzprojekte belegt. Je nach Größenklasse des Kunden, für welchen das Referenzprojekt erbracht wurde, und je nach Projektrolle des Antragstellers können die Referenzprojekte unterschiedlich bewertet sein.

Wenn das Projekt in einem mittleren oder großen Unternehmen stattgefunden hat und vom betreffenden Energieberater geleitet wurde, können 2 Punkte vergeben werden.

Bei einem Referenzprojekt, das in einem kleinen Unternehmen durchgeführt wurde, kann 1 Punkt für die Projektleitung vergeben werden.

War der Berater an dem Projekt maßgeblich beteiligt (ohne Projektleitung), kann bei einem Projekt in mittleren und großen Unternehmen 1 Punkt vergeben werden. Eine maßgebliche Beteiligung in einem kleinen Unternehmen brächte einen 1/2 Punkt.

Der Nachweis von Referenzprojekten erfolgt über Formulare, die auch für mehrere Schwerpunktbereiche (Gebäude, Prozesse, Transport) eingereicht werden können. Die für die Arbeit als Energieberater relevanten Inhalte müssen allerdings für jeden Schwerpunktbereich separat beschrieben werden. Für jedes Referenzprojekt muss ein eigenes Formular verwendet und ausgefüllt werden.

Folgende Mindestanforderungen werden für Referenzprojekte in allen drei Schwerpunktbereichen festgelegt:

  • Das Referenzprojekt darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, ausschlaggebend ist das Datum des Projektabschlusses.
  • Das Referenzprojekt muss verpflichtend eine Erhebung vor Ort und Analyse im Unternehmen beinhalten (telefonische Beratungen zahlen nicht als Referenzprojekt).
  • Die Referenzprojekte müssen zu den Schwerpunkten laut EEffG Anhang III (Gebäude, Prozesse, Transport; Vorgaben der  EN 16247 Teile 1– 4) passen.
  • Anlagenplanungen von realisierten Effizienzprojekten in den vorgegebenen Bereichen zählen auch als Referenzprojekte.
  • Ein Projekt darf pro Person nur einmal eingereicht werden.
  • Ein Projekt, welches für die Zulassung als Energieauditor eingereicht wurde, kann auch als Referenzprojekt für die Zulassung als Energieberater angerechnet werden (und umgekehrt).

Bei einigen energieeffizienzspezifischen Weiterbildungen ist ein Praxisbeispiel vorgesehen. Wenn dieses Praxisbeispiel die allgemeinen Mindestanforderungen für Referenzprojekte erfüllt, kann es als Nachweis für die praktische Erfahrung eingereicht werden.

Registrierung

Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich laut Energieeffizienzgesetz in einem öffentlichen Register eintragen zu lassen.

Anträge auf Zulassung als externer Energieauditor bzw. Energieberater erfolgen unter Verwendung der entsprechenden Formulare (siehe Download unterhalb) über das Bundesministerium für Klimaschutz unter Verwendung der folgenden e-mail-Adresse:
vi-6(at)bmk.gv.at.

Formular für Anträge von Energiedienstleister:innen

 

Formular für Referenzprojekte

 

Automatische Eintragung eines externen Energieauditors als Energieberater

Die gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung sowie Eintragung in das "Register der qualifizierten Energiedienstleister" als externer Energieauditor sind höher als für Energieberater. Aus fachlicher Sicht sind die Kriterien allerdings sehr ähnlich. Entsprechend ist es zulässig, dass sich ein in einem Schwerpunktbereich eingetragener Energieauditor in demselben Schwerpunktbereich auch als Energieberater in das "Register der qualifizierten Energiedienstleister" eintragen lässt. Ist ein externer Energieauditor zum Beispiel für den Bereich "Gebäude" eingetragen, kann derselbe die Anerkennung seiner fachlichen Eignung als Energieberater für den Bereich "Gebäude" beantragen.

Es ist nicht möglich, dass ein in einem Schwerpunktbereich eingetragener Energieauditor ohne weitere Nachweise in einem anderen Schwerpunktbereich als Energieberater eingetragen wird. Ist ein externer Energieauditor zum Beispiel lediglich für den Bereich "Gebäude" eingetragen und will sich dieser als Energieberater für den Bereich "Prozesse" eintragen lassen, müssen die Mindestanforderungen für die fachliche Eignung als Energieberater im Bereich "Prozesse" erfüllt werden. Die Ausbildungspunkte des Antrags als Energieauditor sind jedoch auf die fachliche Eignung als Energieberater übertragbar.

Dies gilt sinngemäß auch für Referenzprojekte, sofern diese zum Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung der fachlichen Eignung als Energieberater die Mindestanforderungen für Referenzprojekte erfüllen.

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.