Die Verpflichtung der Energiedienstleister

§ 17 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) legt fest, dass Personen, die Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen erbringen, sich in einem Register eintragen lassen und gewisse Mindestanforderungen erfüllen müssen.

Diese Qualifikationskriterien wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) im Jahr 2014 festgelegt. Gefordert wird, je nach Art und Anforderungsniveau der Energiedienstleistung, ein Mix aus Befugnis, Ausbildung und Berufserfahrung. Fachlich geeignete Personen werden in einem öffentlich zugänglichen Register geführt. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten der Energiedienstleister sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die personenbezogenen Daten vorzulegen.

 

Externe Energieauditoren für Audits nach § 9 EEffG

Gemäß § 9 Bundes-Energieeffizienzgesetz haben große Unternehmen die Möglichkeit, ihre Verpflichtung mit der regelmäßigen Durchführung eines externen Energieaudits zu erfüllen.
Energiedienstleister, die diese externen Energieaudits durchführen, müssen gewisse Qualifikationsstandards erfüllen und in einem öffentlichen Register gelistet sein.

Nähere Informationen zur Qualifizierung von externen Energieauditoren finden Sie [hier].

 

Energieberater für Beratungen nach § 9 EEffG

Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) können eine Energieberatung durchführen und deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden.
Energiedienstleister, die Energieberatungen durchführen, müssen gewisse Qualifikationsstandards erfüllen und ebenfalls in einem öffentlichen Register gelistet sein.

Die Bewertung der Qualifikation orientiert sich am Punktesystem für externe Energieauditoren. 

Nähere Informationen zur Qualifizierung von Energieberatern finden Sie [hier].

 

Register der qualifizierten Energiedienstleister

Das Register basiert auf den eingelangten und bislang inhaltlich vollständig geprüften Anträgen von Energiedienstleistern auf Registrierung gemäß § 17 EEffG zur Durchführung von Energieaudits bzw. Energieberatungen gemäß § 9 EEffG. Das Register wird laufend ergänzt.

 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.