Externe Energieauditoren müssen qualifiziert sein.

Große Unternehmen müssen gemäß § 9 EEffG für die Jahre 2015 bis 2020 entweder

  1. alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder
  2. ein Managementsystem (Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem oder ein dem Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem) implementieren, das gleichzeitig auch ein externes oder internes Energieaudit umfassen muss.

Energiedienstleister, die diese externen Energieaudits durchführen, müssen gewisse Qualifikationsstandards erfüllen und in einem öffentlichen Register gelistet sein.

 

Externe Energieauditoren | Qualifikationsanforderungen

Um in das Register der qualifizierten Energiedienstleister aufgenommen zu werden, müssen die Energieauditoren einen Antrag stellen und den Qualifikationsanforderungen gemäß § 17 EEffG entsprechen.


Quelle: Österreichische Energieagentur


Gebäude, Prozesse und Transport

§ 18 EEffG legt fest, dass Energieaudits für verpflichtete Unternehmen den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen haben. Anhang III gibt umfassende Informationen über die im Zuge des Energieaudits zu erhebenden Daten und zu erstellenden Analysen für die Schwerpunktbereiche „Gebäude“, „Prozesse“ oder „Transport“. Um die gesetzlichen Mindestkriterien für diese Schwerpunktbereiche erfüllen zu können, müssen die EnergieauditorInnen über Kompetenzen in dem jeweiligen Schwerpunktbereich verfügen.

Energieauditoren können für einen oder mehrere Schwerpunktbereiche qualifiziert werden. Mit Ihrem Antrag und den hochgeladenen Unterlagen wird Ihre Qualifikation für alle drei Schwerpunktbereiche bewertet und den Schwerpunkten entsprechend zugeordnet.

Die Qualifikation für die Durchführung von Energieaudits wird mit einem Punktesystem bewertet. Insgesamt sind für die Qualifizierung ein Nachweis von praktischer Erfahrung im Energiebereich und für absolvierte Ausbildungen erforderlich. Ausbildungen bestehen aus

  • Grundausbildung und
  • energiespezifischer Weiterbildung

Für jeden Schwerpunktbereich sind 20 Punkte erforderlich, um für den jeweiligen Schwerpunktbereich qualifiziert zu sein. Die praktische Erfahrung wird mit Referenzprojekten belegt. Es müssen mindestens 6 Punkte mit Referenzprojekten und mindestens 6 Punkte mit Ausbildungen nachgewiesen werden. Die restlichen 8 Punkte können entweder mit Ausbildung oder Referenzprojekten eingebracht werden.

 

Grundausbildung

Mit der Grundausbildung im Rahmen der Berufsausbildung, der Schulausbildung und der akademischen Ausbildung können maximal 3 Punkte der Gesamtpunkteanzahl von 20 Punkten erreicht werden. Eine facheinschlägige Grundausbildung, wie z. B. eine Elektrikerlehre oder ein Maschinenbaustudium, bietet Energieauditoren eine gute Basis, um auf die unterschiedlichen Anforderungen für qualifizierte Energieaudits eingehen zu können und wird daher höher bewertet als eine allgemeine Grundausbildung.

Die folgende Tabelle zeigt die Punkte, die für unterschiedliche Grundausbildungen erlangt werden können.

Punktezuteilung für die Grundausbildung

 

Energiespezifische Weiterbildung

Zusätzlich muss energieeffizienzspezifisches Wissen in den jeweiligen Schwerpunktbereichen nachgewiesen werden. Dieses energieeffizienzspezifische Wissen kann anhand von energiespezifischen Grund- oder Zusatzausbildungen belegt werden.

Eine Übersicht von Kursen, die bisher bewertet und für die eine Punktezuordnung durchgeführt werden konnte finden Sie hier:

Punktezuordnung für energiespezifische Weiterbildung

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorlage von mehreren Kursbestätigungen, die Punkte nicht einfach addiert werden können.

 

Zu beachten ist außerdem, dass energiespezifische Inhalte aus der Grundausbildung (z. B. energiespezifische Vorlesungen oder Seminare, die nachweislich abgeschlossen wurden) extra genannt werden müssen.

Referententätigkeit an energiespezifischen Aus- und Weiterbildungen trägt auch zur Qualifizierung bei und bringt 1 Punkt je Schwerpunktbereich laut definierter Ausbildungsinhalte. Trägt jemand beispielsweise das Thema „Druckluftsysteme“ beim EUREM vor, so erhält er dafür 1 Punkt im Bereich „Prozesse“.

Ausbildungen, die nicht in obiger Tabelle bewertet wurden, werden anhand des von der Österreichischen Energieagentur vorgeschlagenen Mindestausbildungsinhaltes und –umfanges bewertet. Nähere Informationen zur Bewertung von energiespezifischen Weiterbildungen sind im Anhang I des Berichts „Systematik für den Qualifikationsnachweis von EnergieauditorInnen der Österreichischen Energieagentur (Download rechts) und in der Vorlage zur Bewertung von Ausbildungsinhalten zu finden:

Vorlage zur Bewertung von Ausbildungsinhalten

 

Sonderregelung für Ingenieurbüros und Ziviltechniker

Aufgrund des Befähigungsnachweises von Ingenieurbüros und Ziviltechniker werden für diese Berufsgruppen für Grundausbildung und energiespezifisches Wissen je nach Fachbereich die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Punkte zugeteilt:

 
Inhaber eines Befähigungsnachweises der oben genannten Fachbereiche müssen nicht die einzelnen Zeugnisse (von Studium und Kursen etc.) hochladen, sondern den entsprechenden Nachweis der Berufsberechtigung übermitteln. Zu beachten ist, dass Ziviltechniker und Ingenieurbüros den Nachweis der praktischen Erfahrung im Ausmaß von mindestens 6 Punkten gemäß dem allgemein gültigen Qualifikationsschema ungeachtet der Punktezuteilung aufgrund der Eigenschaft als Ziviltechniker und Ingenieurbüro zu erbringen haben.


Praktische Erfahrung

Die praktische Erfahrung wird durch entsprechende Referenzprojekte belegt. Je nach Größe des auditierten Betriebs und je nach Rolle des Antragstellers werden Referenzprojekte unterschiedlich bewertet.

Wenn das Referenzprojekt in einem mittleren oder großen Unternehmen stattgefunden hat und vom betreffenden Antragsteller geleitet wurde, werden 2 Punkte vergeben.

Bei einem Referenzprojekt, das in einem kleinen Unternehmen durchgeführt wurde, wird 1 Punkt bei Projektleitung vergeben.

War der Antragsteller an dem Projekt maßgeblich beteiligt (ohne Projektleitung) wird bei einem Projekt in mittleren und großen Unternehmen 1 Punkt vergeben.

Folgende Mindestanforderungen gelten für Referenzprojekte in allen drei Bereichen:

  • Das Referenzprojekt darf nicht langer als fünf Jahre zurückliegen.
  • Das Referenzprojekt muss verpflichtend eine Erhebung vor Ort und Analyse im Unternehmen beinhalten (telefonische Beratungen zahlen nicht als Referenz-projekt).
  • Die Referenzprojekte müssen zu den Schwerpunkten laut EEffG Anhang III EN 16247 Teile 1– 4 passen.
  • Anlagenplanungen von realisierten Effizienzprojekten in den vorgegebenen Bereichen zählen auch als Referenzprojekte.
  • Ein Projekt kann von mehreren Personen als Referenzprojekt angeführt werden (unterschiedliche Rollen und Punkte).
  • Als ProjektleiterIn (führende/r Auditor/-in) gilt eine Person, die durchgehend für das Projekt verantwortlich war und diese hauptsächlich vor Ort durchgeführt hat.
  • Als maßgeblich beteiligt gilt eine Person, die das Projekt nicht geleitet, aber maßgeblich unterstützt hat und direkt vor Ort mitgearbeitet hat, nicht ausschließlich administrativ tätig war.
  • Für jedes Referenzprojekt muss ein eigener Referenzbogen (Formular) ausgefüllt werden.
  • Bei einigen Lehrgängen ist ein Praxisbeispiel im Umfang eines Energieaudits bei einem großen oder mittleren Unternehmen verpflichtend vorgesehen. Wenn dieses Praxisbeispiel Inhalte der Schwerpunktbereiche umfasst, werden 2 Punkte für dieses Projekt angerechnet.

Registrierung

Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich laut Energieeffizienzgesetz in einem öffentlichen Register eintragen zu lassen.

Anträge auf Zulassung als externer Energieauditor bzw. Energieberater erfolgen unter Verwendung der entsprechenden Formulare (siehe Download unterhalb) über das Bundesministerium für Klimaschutz unter Verwendung der folgenden e-mail-Adresse:
vi-6(at)bmk.gv.at.

Formular für Anträge von Energiedienstleister:innen

 

Formular für Referenzprojekte

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.