
Grundsätzlich gilt als Energielieferant jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Der Energielieferant liefert Energie(träger) an Endverbraucher in Österreich
- Die Energieträger werden für energetische Zwecke genutzt (nicht stofflich)
- Die Lieferung erfolgt gegen Entgelt
Die Eigenschaft als Energielieferant ist unabhängig vom Geschäftssitz. Das heißt, auch ausländische Unternehmen können als Energielieferant gemäß EEffG qualifiziert werden, sofern sie Endverbraucher in Österreich beliefern.

Ausnahmen:
Zentrale Beschaffungsstellen (z.B. für Einkaufszentren, Industriebetriebsgelände) stellen einen Sonderfall dar und unterliegen grundsätzlich nicht dem Lieferanten-Verpflichtungssystem.
Ein weiterer Sonderfall sind Betriebe, die überschüssige Prozesswärme oder Abwärme aus Gründen des effizienten Prozessmanagements direkt an gewerbliche Letztverbraucher liefern; auch hier liegt keine Lieferanteneigenschaft vor.
Nähere Definitionen und Erklärungen zu diesen Ausnahmen finden sich im Leitfaden für Energielieferanten (BMWFW) und im FAQ-Dokument des BMWFW (Fragen 22 und 21).
Weiterführende Dokumente
Checklist | Meldungen durch Energielieferanten
Die Monitoringstelle Energieeffizienz bietet Energielieferanten eine Checklist zur allgemeinen Verpflichtung und zur Meldung von Energieabsatz und Energieeffizienzmaßnahmen an.
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Die Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ("Energieeffizienz-Richtlinienverordnung") regeln die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Gesetzes. Die Verordnung (BGBl. II Nr. 394/2015) samt beiliegenden Dokumenten kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abgerufen werden:
Methodendokument der Österreichischen Energieagentur
Welche Maßnahmen standardmäßig anrechenbar sind, kann man dem Methodendokument der Österreichischen Energieagentur entnehmen. Das Dokument umfasst eine Reihe an standardisierten Methoden, welche die Höhe der Energieeinsparung bewertbar machen.
Hinweis
Ab dem 1. Jänner 2016 werden die Methoden dieses Dokuments schrittweise von neuen Methoden abgelöst, die im Anhang der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung publiziert wurden. Eine Übersicht, zu welchen Zeitpunkten welche Methoden gültig sind, findet sich [hier].
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.