Verpflichtend für Energielieferanten mit einem Vorjahres-Energieabsatz ab 25 GWh.
Jeder Energielieferant, der im Vorjahr 25 GWh oder mehr relevante Energie an Endverbraucher abgesetzt hat, unterliegt einer Verpflichtung gemäß § 10 EEffG (=“Lieferantenverpflichtung“). Vom letztjährigen Energieabsatz, der ab einer Höhe von 25 GWh an die Monitoringstelle gemeldet werden muss, wird das Ausmaß der Verpflichtung zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet.
Bestimmung des Energieabsatzes
Ausgehend von der Definition des Energielieferanten wird die Bestimmung des relevanten Energieabsatzes anhand von drei Beispielen erklärt:
Beispiel 1 | Stromversorger
Ein Stromversorger belieferte im Jahr 2014 Kunden mit Strom im Ausmaß von 7.000 GWh. Das Unternehmen hat die elektrische Energie ausschließlich an Endabnehmer in Österreich geliefert.
Der im Zusammenhang mit dem EEffG relevante Energieabsatz entspricht der gesamt abgesetzten Menge an Strom (7.000 GWh). Es sind keinerlei Abzüge möglich. Die Verpflichtung gemäß § 10 EEffG des Jahres 2015 stützt sich auf diesen relevanten Energieabsatz des Jahres 2014.
Beispiel 2 | Tankstelle
Eine Tankstelle belieferte im Jahr 2015 auf eigene Rechnung Kunden mit Diesel und Benzin im Ausmaß von rund 3 Mio. Litern. Die Mengen werden mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren für Benzin und Diesel (Anlage 2 und Anlage 3 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung BGBl. II Nr. 394/2015) von Liter auf GWh umgerechnet.
Gesamt wurden 2015 28,5 GWh abgesetzt. Doch nicht alle dieser Energieabsätze sind im Zusammenhang mit der Lieferantenverpflichtung relevant: Jener Teil, den die Tankstelle an Wiederverkäufer absetzt, muss abgezogen werden, da sich der Energieabsatz gemäß EEffG immer auf den energetischen Endverbrauch beschränkt.
Der relevante Energieabsatz im Fall der Tankstelle beträgt 18,6 GWh.
In so einem Fall müsste sich der Energielieferant weder bei der Monitoringstelle registrieren (verpflichtend ab 25 GWh), noch seinen Energieabsatz melden (verpflichtend ab 25 GWh) oder eine Verpflichtung gemäß § 10 EEffG erfüllen (verpflichtend ab 25 GWh).
Beispiel 3 | Holzhändler
Ein Holzhändler belieferte 2015 Kunden mit Holz im Ausmaß von 16.800 Tonnen. Die Mengen werden mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren für Brennholz (Anlage 2 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung BGBl. II Nr. 394/2015) von Tonnen auf GWh umgerechnet. Gesamt wurde Holz mit einem Energieinhalt von 67 GWh abgesetzt.
Zur Bestimmung der Verpflichtung gemäß § 10 EEffG wird lediglich der relevante Vorjahresabsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen. Um diesen zu bestimmen sind noch Ausnahmen zu berücksichtigen:
- Ein Teil (8 GWh) wird an ein Möbelunternehmen geliefert, welches das Holz stofflich und nicht energetisch nutzt. Diese Lieferung ist für die Bemessungsgrundlage gemäß EEffG nicht relevant, da nur energetisch genutzte Energieträger zum Energieabsatz zählen.
- Ein Teil des Holzes (9 GWh) wird an einen Einzelhändler abgesetzt, welcher das Brennholz selbst an Endkunden absetzt. Das EEffG bestimmt, dass nur jener Absatz relevant ist, der an Endverbraucher geht. Entsprechend ist diese Lieferung nicht für die Bemessungsgrundlage des ersten Holzhändlers relevant, sondern für seinen Kunden, da dieser Endverbraucher beliefert. Der Lieferant hat somit abzuklären und zu dokumentieren, ob und inwieweit seine gelieferte Energie auch tatsächlich endverbraucht wird.
- Ein Teil des Energieabsatzes ergeht auch an Endverbraucher im Ausland (20 GWh). § 5 (1) Z2 EEffG definiert, dass der Energieträger im Inland eingesetzt und verbraucht werden muss. Weiters definiert § 10 (2) EEffG, dass sich die relevanten Energieabsätze auf Lieferungen an Endkunden in Österreich beziehen. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb dieser Export für die Bemessungsgrundlage gemäß EEffG nicht relevant ist. (Hinweis: Die beispielsweise dem Tanktourismus zugeordnete Menge des Energieabsatzes gilt sehr wohl als Absatz an einen Endenergieverbraucher in Österreich und zählt deshalb zur Bemessungsgrundlage.)
Übrig bleiben Lieferungen von Brennholz an Haushaltskunden (11 GWh) und an gewerbliche Abnehmer (19 GWh) im Inland. Da diese Energie entgeltlich geliefert und von den Kunden endverbraucht wird, fallen die Lieferungen in die Bemessungsgrundlage gemäß EEffG.
Der relevante Energieabsatz für das Jahr 2015 beträgt in diesem Fall 30 GWh.
Meldung des Energieabsatzes
Die Bekanntgabe des Energieabsatzes muss ab 25 GWh in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz vorgenommen werden. Das Formular für die Meldung finden Energielieferanten in der Anwendung unter „Energieabsatz“.
Die Meldung des Energieabsatzes muss jährlich bis spätestens 14. Februar des Folgejahres erfolgen. Beispiel: Die Meldung des Energieabsatzes aus 2016 musste bis spätestens 14. Februar 2017 erfolgen.
Sollte der endgültige Energieabsatz mit 14. Februar des Folgejahres noch nicht vorliegen, empfiehlt die Monitoringstelle, aufgrund der gesetzlichen Notwendigkeit eine vorläufige Zahl zu melden. Die Angaben können zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Mal berichtigt werden.
Vorlage für den Energieabsatz
Bereiten Sie Ihren Energieabsatz (Einheit: GWh) bitte mit Hilfe dieser Excel-Datei auf und laden Sie diese mit der Bekanntgabe des Energieabsatzes in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz ["Jahresmeldungen (EL)"] im USP hoch.
Umrechnungsfaktoren für Mengenmaße (z.B. Liter in Kilogramm) finden Sie hier.
Umrechnungsfaktoren für den Energiegehalt (z.B. Tonnen in TJ) finden Sie hier.
Umrechnungsfaktoren | Energiegehalt
Umrechnungsfaktoren für den Energiegehalt (z.B. Tonnen in TJ) finden Sie in der Anlage 2 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung oder hier als Download:
Umrechnungsfaktoren | Mengenmaße
Umrechnungsfaktoren für Mengenmaße (z.B. Liter in Kilogramm) finden Sie in der Anlage 3 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung oder hier als Download:
Hinweis für Konzerne
Zusammenrechnung.
Sobald ein Energielieferant zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens steht, wird dieses Unternehmen mit dem Mutterunternehmen zusammengerechnet (die „Zusammenrechnung“ ist von der „Zurechnung“ zu unterscheiden!). Bei solchen Konzernkonstrukten wird die Energieabgabemenge aller Energielieferanten, die Teil des Konzerns sind (Beteiligung > 50%) und einen österreichischen Endenergieverbraucher beliefern, zusammengerechnet.
War die Energieabgabe an österreichische Endenergieverbraucher konzernweit im jeweiligen Vorjahr der Maßnahmenverpflichtung größer/gleich 25 GWh, so sind alle Energielieferanten des Konzerns, die österreichische Endenergieverbraucher beliefern, verpflichtet - auch dann, wenn sie individuell betrachtet weniger als 25 GWh absetzen.
Zurechnung.
Ein Übergang der Verpflichtung vom Tochter- auf das Mutterunternehmen (also die „Zurechnung“ der Verpflichtung vom Tochter- auf das Mutterunternehmen) ist nur bei gegenseitiger Zustimmung möglich. Für die Zurechnung ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, die der Monitoringstelle über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz bei „Besitzverhältnisse“ zu übermitteln ist. Gibt es diese gegenseitige Zustimmung, so geht die Lieferantenverpflichtung vom Tochterunternehmen auf das Mutterunternehmen über. Die Konzernverpflichtung muss nicht vom Mutterunternehmen getragen werden, sondern kann bei Vorliegen der gegenseitigen Zustimmung auch von einer Tochter getragen werden.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.