Verpflichtend für Energielieferanten mit einem Vorjahres-Energieabsatz ab 25 GWh.
Ausgehend vom relevanten Vorjahres-Energieabsatz wird das Ausmaß der Verpflichtung zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen bestimmt:
Jeder Energielieferant, der im Vorjahr mindestens 25 GWh relevante Energie abgesetzt hat, unterliegt einer Verpflichtung. Der Lieferant muss Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen, die 0,6 Prozent seiner Vorjahres-Energieabsätze an österreichische Endkunden entsprechen. Diese Maßnahmen können beim Energielieferanten selbst, bei Endkunden oder bei anderen Endenergieverbrauchern in Österreich gesetzt werden.
Hat ein Energielieferant im Jahr 2015 beispielsweise 30 GWh an Endenergieverbraucher abgesetzt, so ist er verpflichtet, im Jahr 2016 die Umsetzung von Maßnahmen im Ausmaß von 0,18 GWh (0,6 Prozent von 30 GWh) nachzuweisen:
Mindestens 40 Prozent dieser Maßnahmen müssen bei Haushalten (im Sinne des Wohnraums oder des privaten Mobilitätsbereichs) oder im öffentlichen Verkehr wirksam sein.
Das Energieeffizienzgesetz überlässt es weitgehend dem Energielieferanten, wie er seine Lieferantenverpflichtung gemäß § 10 EEffG erfüllt. Der Energielieferant kann daher die Maßnahmen 1) selbst setzen, 2) von einem Dritten zukaufen, 3) im Rahmen einer Branchenverpflichtung (§ 11 EEffG) gemeinsam mit anderen verpflichteten Energielieferanten durchführen, 4) direkt vergeben oder 5) ausschreiben.
Ausgleichsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung
An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen können Energielieferanten auch eine Ausgleichszahlung mit schuldbefreiender Wirkung leisten, die in einen Topf zur Förderung von Ersatz-Energieeffizienzmaßnahmen fließt. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem festgelegten Wert für die Ausgleichszahlung. Bis auf Weiteres sind das 20 Cent pro kWh.
Ausgleichsbeträge sind bis zum 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Das heißt, ein Ausgleichsbetrag zur Kompensation der Einsparverpflichtung für das Verpflichtungsjahr 2015 war bis 14. Februar 2016 zu bezahlen und zu melden. Nähere Informationen zur Zahlung des Ausgleichsbetrags erhalten Sie in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP und auf dieser Website.
Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen
Eine Maßnahme ist grundsätzlich anrechenbar, wenn sie nachweisliche, mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich zieht. Entscheidend ist, dass die Maßnahme das Input-Output-Verhältnis (z.B. eines Gerätes oder Prozesses) verbessert und dem Energielieferanten auch mittels Nachweis zurechenbar ist.
Zu einer tatsächlichen Reduktion des absoluten Energieverbrauchs muss es nicht kommen. Die Verpflichtung zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen bedeutet nicht, dass Lieferanten weniger Energie verkaufen müssen.
Der Energielieferant muss alle gesetzten Maßnahmen sorgfältig dokumentieren, damit er auch zu einem späteren Zeitpunkt mögliche Rückfragen der Monitoringstelle beantworten kann.
Maßnahmen müssen „zusätzlich“ sein
Die Anrechenbarkeit orientiert sich zudem an einer Reihe anderer Vorgaben, die in der EU-Energieeffizienz-Richtlinie geregelt sind und in österreichisches Recht umgesetzt wurden. Zum Beispiel muss eine Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung über gesetzliche Vorgaben hinausgehen und einen normalisierten Energieverbrauch aufweisen, der niedriger als der Bestand oder Marktdurchschnitt ist. Erst dann spricht man von "zusätzlichen" und damit anrechenbaren Maßnahmen.
Energieeffizienzmaßnahmen müssen „zusätzlich“ sein, also sowohl über ein gesetzliches Mindestmaß als auch über das, was normal ohnehin passiert wäre, hinausgehen. Ein Beispiel: Große Unternehmen sind gemäß § 9 EEffG zur Durchführung von regelmäßigen Energieaudits verpflichtet. Da das Audit verpflichtend ist und nicht über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht, kann diese Maßnahme einem Energielieferanten auch nicht zugerechnet oder übertragen werden.
Maßnahmen müssen über 2020 hinaus wirksam sein
§ 5 (1) 8. EEffG definiert:
"Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; […] wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;"
Damit Maßnahmen voll anrechenbar sind, müssen sie ihre Wirkung über den gesamten (Rest-)Verpflichtungszeitraum entfalten (also ab dem Zeitpunkt des Setzens zumindest bis zum 1.1.2021). Tun sie dies nicht, so werden sie auch nur entsprechend ihrer Wirkungsdauer aliquot für die Verpflichtungsperiode bis 2020 berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt: Anrechenbar ist die jährliche Einsparung lediglich einmal und auch nur im Ausmaß der jährlichen Einsparung. Diese darf weder mit der Lebensdauer multipliziert werden, noch darf die Maßnahme im nächsten Jahr noch einmal gemeldet werden (Doppelerfassungen sind unzulässig).

Beispiele:
Leuchtentausch | Maßnahme voll anrechenbar
Umsetzung 2015 – Lebensdauer: 15 Jahre
In einem Bürogebäude wurden im Jahr 2015 ineffiziente Leuchtensysteme (T8) gegen neue effiziente Leuchtensysteme (T5) getauscht. Als jährliche Energieeinsparung werden 100 MWh angenommen. Die Lebensdauer dieser Maßnahme beträgt gemäß Methodendokument der Österreichischen Energieagentur (Oktober 2013) 15 Jahre. Die Maßnahme wirkt also über das Jahr 2020 hinaus (zumindest bis zum 1.1.2021) und ist voll anrechenbar. „Voll“ bedeutet hier: Einmalig 100 MWh für das Jahr 2015. Einmalig“ bedeutet, dass die jährliche Einsparung weder mit der Lebensdauer multipliziert, noch, dass die Maßnahme im nächsten Jahr noch einmal gemeldet werden darf.
-------------------------------------------------------------------------------------------

Leuchtentausch | Maßnahme anteilig anrechenbar
Umsetzung 2015 – Lebensdauer: 3 Jahre
In einem Hotel wurden im Jahr 2015 Standard-Halogenlampen durch effizientere Energiesparlampen ersetzt. Als jährliche Energieeinsparung werden 100 MWh angenommen. Die Lebensdauer dieser Maßnahme beträgt gemäß Methodendokument der Österreichischen Energieagentur (Oktober 2013) drei Jahre. Die Maßnahme wirkt also nicht über das Jahr 2020 hinaus. Entsprechend würde die Anrechenbarkeit der 2015 gesetzten und prinzipiell anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Lebensdauer von 3 Jahren mit 3/6 aliquotiert.
Der Zähler (3) ergibt sich aus der Lebensdauer der Maßnahme.
Der Nenner (6) ergibt sich aus der Restlaufzeit bis Ende 2020:
6 | 2015
5 | 2016
4 | 2017
3 | 2018
2 | 2019
1 | 2020
Die Maßnahme ist nur teilweise anrechenbar.
„Teilweise“ bedeutet hier: Einmalig 50 MWh für das Jahr 2015.
Würde dieselbe Maßnahme im Jahr 2018 gesetzt werden (unter der Annahme, dass diese auch dann prinzipiell noch anrechenbar ist), wäre sie mit der vollen jährlichen Einsparung, also einmalig 100 MWh für das Jahr 2018, anrechenbar. Der Grund: Bei einer Umsetzung im Jahr 2018 entfaltet die Maßnahme ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus.
-------------------------------------------------------------------------------------------
Energielieferanten können Übererfüllungen auf Folgejahre übertragen
27 (4) Z4 EEffG ermöglicht den verpflichteten Energielieferanten die Übertragung von Einsparungen: Wird die individuelle Jahresverpflichtung übererfüllt, kann jener Anteil, der über die Verpflichtungshöhe hinausreicht, auf Wunsch des Verpflichteten auch auf das Folgejahr bzw. die Folgejahre übertragen werden. Untererfüllungen sind nicht zulässig und können zu Verwaltungsstrafen führen.
Die Übertragung der Übererfüllung funktioniert über ein entsprechendes Formular in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP. Die Übererfüllung kann damit (unter Berücksichtigung eines etwaigen Haushaltsanteils) in die weiteren Jahre "weitergeschoben" werden. Übertragen werden streng genommen Einsparungen und nicht Maßnahmen.
Nähere Informationen zur Übertragung der Übererfüllung in Folgejahre finden Sie auf dieser Website.
Unternehmen müssen ihre Maßnahmen nicht sofort verkaufen, aber melden
Unternehmen, die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen auf Energielieferanten übertragen wollen, müssen dies gemäß 27 (4) Z2 EEffG bis 14. Februar des Folgejahres tun - mit einer Ausnahme: Hat das Unternehmen die besagte Maßnahme selbst gesetzt, kann dieses die Maßnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt an einen Energielieferanten übertragen. Dies ist allerdings nur bei der ersten Übertragung der Maßnahme möglich. Eine Weiterübertragung nach dem 14. Februar des Folgejahres ist nicht möglich. Für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren.
In jedem Fall muss die Maßnahme bis 14. Februar des Folgejahres der Umsetzung in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP gemeldet werden - ansonsten verliert sie ihre Gültigkeit und kann nicht mehr auf die Verpflichtung eines Energielieferanten angerechnet werden.
Maßnahmen können maximal viermal übertragen werden.
§ 27 (4) Z 2 EEffG regelt, dass eine Maßnahme dreimalig weiterübertragen werden kann. Eine Weiterübertragung bedingt, dass es eine Erstübertragung gegeben hat. Entsprechend kann eine Maßnahme viermal den "Besitzer" wechseln (und insgesamt fünf "Besitzer" haben). Für die Erstübertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren. Eine etwaige Weiterübertragung bedarf ebenfalls einer Übertragungsvereinbarung.
Grundsätzlich gilt als Übertragung nur, wenn das Recht an der Maßnahme übertragen wird. Vermittlungen oder Maklertätigkeiten müssen nicht dokumentiert werden, sondern nur Übertragungen des Rechts an der Maßnahme.
Die Dokumentation der Übertragungskette funktioniert über den Upload der Überragungsvereinbarungen bei der Maßnahmenmeldung. Wurde eine Maßnahme dreimal übertragen bis sie schließlich gemeldet wird, sind drei Übertragungsvereinbarungen hochzuladen.
Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden, sind für Energielieferanten oft nicht anrechenbar.
Auch öffentliche Stellen haben im Energieeffizienzgesetz eine Reihe von allgemeinen und besonderen Pflichten auferlegt bekommen. Unter anderem leisten öffentliche Stellen bis 2020 indirekt einen Energieeffizienz-Beitrag in der Höhe von kumuliert 151 PJ mittels strategischer Maßnahmen:
Strategische Maßnahmen sind meist staatliche Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumente zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, damit sie energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen. Strategische Maßnahmen werden insbesondere vom Bund gesetzt und umfassen beispielsweise Steuern (z.B. MöSt, Elektrizitätsabgabe), staatliche Förderprogramme (z.B. UFI, Programm thermische Sanierung, Kli.EN) oder Informationskampagnen durch die öffentliche Hand.
Mit Hilfe dieser strategischen Maßnahmen erfüllen die öffentlichen Stellen ihre Verpflichtung zur kumulierten Einsparung von 151 PJ bis 2020. Entsprechend gelten gemäß §27 (4) Z2 EEffG besondere Regeln bezüglich der Verwertbarkeit von öffentlich geförderten Maßnahmen für Energielieferanten.
Maßnahmen, die ausschließlich durch den Bund oder die Länder gefördert werden, bei denen also ein Energielieferant oder ein anderer Dritter keinen Beitrag leistet, dürfen nicht auf den Energielieferanten übertragen oder angerechnet werden. Maßnahmen, zu denen der Lieferant anteilig beiträgt, sind jedoch anteilig anrechenbar.
Beispiel:
|
Jedenfalls ausgenommen von jeglicher Übertragung sind ab 1. Jänner 2016 Maßnahmen, die auf Basis bzw. im Rahmen der Wohnbauförderung, der Umweltförderung Inland gemäß UFG („UFI“) oder dem "Programm der thermischen Sanierung" (Sanierungsscheck) finanziert werden. Diese sind in keinem Fall einem Energielieferanten an- bzw. zurechenbar - auch dann nicht, wenn die Maßnahmen von einem anderen Energielieferanten oder Dritten kofinanziert werden.
Gemäß § 15 (2) der RL-VO gilt, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert wurden, nicht von der Übertragung oder Anrechnung im anteiligen Ausmaß an bzw. bei einem Energielieferanten gemäß § 10 und § 11 EEffG ausgeschlossen, wenn diese vor 1. Jänner 2016 gesetzt worden sind.
Maßnahmen in einkommensschwachen Haushalten sind mehr wert.
Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden sowie konkrete Projekte mit Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen (entsprechend Anhang 1 (1) lit. m EEffG), werden mit dem Faktor 1,5 gewichtet. Beispiele für solche Maßnahmen sind etwa qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen. Auf diese Weise soll gerade dort, wo die Steigerung der Energieeffizienz auch aus sozialer Sicht betrachtet ausgesprochen wichtig ist, das Setzen von entsprechenden Effizienzmaßnahmen forciert werden. Die Definition der einkommensschwachen Haushalte findet sich in den Begriffsbestimmungen gemäß § 5 (1) Z 14 EEffG:
„einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß § 46 ÖSG 2012 befreit sind“
Die Definition verweist auf die Regelungen im Ökostromgesetz, welches wiederum auf das Fernsprechentgeltzuschussgesetz verweist. Demnach ist ein einkommensschwacher Haushalt ein Haushalt der von den Rundfunkgebühren, dem Fernsprechentgelt und der Ökostrompauschale befreit ist. Die Voraussetzungen für die Befreiungen entsprechen der Definition des einkommensschwachen Haushalts und sind unter dem folgenden Link ersichtlich: https://www.gis.at/befreien/
Welche Maßnahmen sind für Energielieferanten keinesfalls anrechenbar?
- Maßnahmen, die eine Reduktion von Primärenergie auslösen
- Maßnahmen, die „sowieso“ passiert wären. Das heißt, wo ein zusätzlicher Anreiz, Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Aktionen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich sind, fehlen.
- Energieeinsparungen durch eine Reduktion der Produktion (z.B. durch Schwankungen der Auftragslage) oder Ähnlichem (Energieeinsparungen müssen normalisiert werden). Die Endenergieeinsparungen müssen sich immer auf konkrete Maßnahmen beziehen
- Maßnahmen, die die Reduktion von Energie direkt am Kraftwerksgelände auslösen. Der Energieverbrauch in Kraftwerken ist gemäß Energiebilanz Österreich dem Verbrauch des Sektors Energie zugeordnet. Der Energieverbrauch ist daher nicht, wie in § 10 (1) EEffG definiert, auf Endenergie bezogen und kann daher nicht angerechnet werden.
- Maßnahmen, deren Energieeinsparungen nicht gemessen oder geschätzt werden können
- Maßnahmen, die vor 2014 umgesetzt wurden
- Maßnahmen, die ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer gefördert werden
- Maßnahmen, die bereits öfter als 4 mal übertragen wurden
- Maßnahmen, an denen der Energielieferant keine Rechte besitzt
- Ersatzmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 5 ff EEffG (finanziert mit Ausgleichsbeträgen)
Neben dem Bundes-Energieeffizienzgesetz selbst enthalten auch die Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ("Energieeffizienz-Richtlinienverordnung") relevante Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Gesetzes. Sie wurden am 30. November 2015 vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) kundgemacht. Die Verordnung (BGBl. II Nr. 394/2015) samt beiliegenden Dokumenten kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abgerufen werden:
>> Zur Richtlinienverordnung
Detailinformationen
Ein umfassendes Informationsangebot zur Anwendung der Richtlinienverordnung und des dazu gehörigen Anhangs sowie zur Anrechenbarkeit von Maßnahmen finden Sie unter
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.