Verpflichtend für mittlere und große Energielieferanten mit einem Vorjahres-Energieabsatz von mehr als 25 GWh.
Energielieferanten, die mindestens 25 GWh an Endverbraucher in Österreich absetzen und gleichzeitig mittlere oder große Unternehmen sind, das heißt, mehr als 49 Mitarbeiter in Österreich beschäftigen und einen Umsatz oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro haben, müssen zudem eine Anlauf- und Beratungsstelle für Endverbraucher zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einrichten.
Bei einem international operierenden Konzern ist vor allem entscheidend, wie viele Mitarbeiter dieser unmittelbar in Österreich beschäftigt. Zu beachten ist außerdem, dass sich die Schwellenwerte lediglich auf den Energieabsatz anteilig zum Gesamtumsatz beziehen.
Macht der Umsatz aus dem Verkauf von Energieträgern in Österreich (Energieabsatz) zum Beispiel nur 10% des Gesamtumsatzes in Österreich aus, so muss das Unternehmen mit 10% seiner in Österreich beschäftigten Mitarbeiter und mit 10% seines Umsatzes oder seiner Bilanzsumme die oben genannten Schwellenwerte überschreiten, um unter diese Verpflichtung zu fallen - es kommt also zu einer aliquoten Zuordnung.
Die Beratungsstelle hat jedenfalls jenen Bereich abzudecken, in dem das verpflichtete Unternehmen tätig ist. Das bedeutet: Ist ein Energielieferant z.B. im Strombereich aktiv, so muss er auch für diesen Energieträger Empfehlungen abgeben können.
Energielieferanten können allerdings auch miteinander kooperieren und beispielsweise gemeinsame Call-Centers oder Einrichtungen für persönliche Beratungsgespräche schaffen. Sichergestellt werden muss, dass die verpflichtend einzurichtenden Anlaufstellen für die Kunden jedenfalls auch telefonisch erreichbar sind.
Meldung der Einrichtung einer Beratungsstelle
Die Meldung der Einrichtung einer Beratungsstelle muss über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes erfolgen. Die Einrichtung der Beratungsstelle kann unter dem Punkt „Anlauf- und Beratungsstelle“ gemeldet werden, welcher bei den Menüpunkten „Stammdaten“ und "Energieabsatz" in der Anwendung des EEffG im USP des Energielieferanten zu finden sind.
Die Meldung ist als freies Textfeld ausgeführt und sieht die Meldung der physischen Adresse dieser Beratungsstelle sowie deren Erreichbarkeit vor. Alternativ kann auch eine Telefonnummer oder eine URL eingegeben werden.
Mit Inkrafttreten der Verpflichtung eines Energielieferanten tritt auch die Verpflichtung zur Einrichtung einer Beratungsstelle in Kraft. Nähere Bestimmungen zu Fristen finden sich im EEffG nicht.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.