Meldung von Maßnahmen, Übererfüllung, Ausgleichsbetrag und Ausschreibungen
Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen
Die in einem Jahr von den einzelnen Energielieferanten gesetzten, ausgeschriebenen bzw. übertragenen Energieeffizienzmaßnahmen und etwaig bezahlte Ausgleichsbeträge sind zu dokumentieren und bis zum 14. Februar des jeweiligen Folgejahres über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im USP an die Monitoringstelle zu melden (§ 10 Abs.3 EEffG).
Banking für Energielieferanten | Übererfüllungen können mitgenommen werden
Für Energielieferanten gibt es die Möglichkeit, eine etwaige Übererfüllung in einer Verpflichtungsperiode in das Folgejahr mitzunehmen. § 27 (4) Z4 EEffG bestimmt: Geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre. Für diese Übertragung der Übererfüllung gibt es in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz ein Formular. Im Formular können Energielieferanten neben dem Ausmaß der Übererfüllung auch jenen Anteil an dieser Übererfüllung angeben, der in Haushalten wirksam ist.
Eine Anleitung zur Übertragung einer Übererfüllung finden Sie hier.
Banking für energieverbrauchende Unternehmen
Andere Unternehmen, die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen auf Energielieferanten übertragen wollen, müssen dies gemäß §27 (4) Z2 EEffG bis 14. Februar des Folgejahres tun - mit einer Ausnahme:
Hat das Unternehmen die besagte Maßnahme selbst gesetzt (die Maßnahme wurde vorher noch nicht übertragen), kann die Maßnahme einem, gem. §10 EEffG verpflichteten, Energielieferanten auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden. Dies ist allerdings nur bei der ersten Übertragung der Maßnahme möglich. Eine Weiterübertragung nach dem 14. Februar des Folgejahres ist nicht möglich.
Beispiel 1: Beispiel 2: |
Weitere Informationen zur Rolle von energieverbrauchenden Unternehmen als Maßnahmensetzer finden sich [hier].
Maßnahmen können geteilt werden
Die Teilung von Maßnahmen ist erforderlich, wenn ein Unternehmen das Recht an einer Maßnahme mit hohen Einspareffekten hat und diese unter mehreren Energielieferanten aufteilen will. Auch eine Maßnahme, die von einer öffentlichen Förderstelle teilfinanziert und einem Energielieferanten teilweise übertragen werden soll, verlangt nach einer Aufteilung.
Die Teilung der Maßnahme kann ausschließlich bei der ersten Übertragung (Maßnahmensetzer gegenüber einem Dritten) erfolgen. Bei einer Weiterübertragung beispielsweise von dem Dritten zu einem Verpflichteten Energielieferanten gibt es keine weitere Möglichkeit der Teilung.
Nähere wichtige Informationen, die bei der Teilung von Maßnahmen wichtig sind, lassen sich [hier] finden.
Die Meldung der Maßnahmen muss im USP erfolgen
Sämtliche Meldungen erfolgen über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes unter „Maßnahmen“. Maßnahmen können von allen Unternehmen und Organisationen gemeldet werden, die Zugriff auf die Anwendung haben.
Die Monitoringstelle empfiehlt allen nicht gemäß § 10 EEffG verpflichteten Unternehmen (große Unternehmen und KMU), die Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen außerhalb der Datenbank durchzuführen. Die Meldung der Maßnahmen in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz erfolgt dann durch den verpflichteten Energielieferanten, dem die Maßnahme zugerechnet werden soll. Der Grund: Eine automatische Übertragung von Maßnahmen zwischen zwei Unternehmen ist in der USP-Anwendung nicht möglich. Ein verpflichteter Energielieferant, dem die Maßnahme schlussendlich zugerechnet wird, müsste die ihm übertragene Maßnahme ohnehin noch einmal über die Anwendung melden.
Nähere Informationen zur Meldung von Maßnahmen finden Sie im Handbuch zur Anwendung:
Video | Eingabe von Energieeffizienzmaßnahmen
Wie die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen funktioniert, illustriert das folgende Video. Das Unternehmen im Beispiel ersetzt 5 herkömmliche Dieselfahrzeuge durch 5 Erdgas-Fahrzeuge und verwendet für die Meldung das Formular der Methode "Alternative Fahrzeugtechnologien bei Pkw". Da die Methode keine Defaultwerte für betriebliche Fahrzeuge angibt, wählt das Unternehmen die Variante der projektspezifischen Eingabe.

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Meldung des Ausgleichsbetrags
Informationen zu relevanten Kontodaten und dem Prozess der Zahlung finden Sie [hier] und auf der Startseite der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz. Das Formular für die Meldung finden Energielieferanten dann in der Anwendung unter „Maßnahmen“.
Zu melden ist die Höhe der kompensierten Einsparverpflichtung [kWh], die Höhe der Zahlung [EUR], sowie ein Nachweis, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist (Zahlungsbeleg).
Hinweis zur Meldung von Ausschreibungen gemäß § 20 EEffG
Jeder Energielieferant hat die Möglichkeit, durch ein Ausschreibungsverfahren, externe Energiedienstleister zur Erfüllung seiner Verpflichtung beizuziehen. Entscheidet sich der verpflichtete Energielieferant für eine Ausschreibung, so hat er das in § 20 EEffG vorgegebene Prozedere zu beachten und diese zu melden.
Die Meldung von Ausschreibungen für das Verpflichtungsjahr 2016 muss über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz erfolgen. Energielieferanten finden das Formular zur Meldung von Ausschreibungen in der Anwendung zum Energieeffizienzgesetz unter „Ausschreibungen (EL)“.
Neben der Höhe der ausgeschriebenen Energiemenge [GWh] sind der Status der Ausschreibung sowie weiterführende Informationen und Nachweise anzugeben.
Das Ausschreibungsverfahren hat binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraums zu erfolgen. Daher haben Energielieferanten, die eine Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen planen, dies der Monitoringstelle bis 31. März jeden Jahres zu melden. Die Bekanntgabe von Ausschreibungen für das Verpflichtungsjahr 2016 kann bereits erfolgen und muss bis spätestens 31. März 2016 abgeschlossen sein.
Hinweis
Im Falle einer gemeinsamen Ausschreibung muss bei Übermittlung der Detailinformationen zwar nicht zwingend der Aufteilungsschlüssel (also der Schlüssel, der festlegt, in welchem Umfang den involvierten Lieferanten die gesetzten Maßnahmen zuzurechnen sind) offengelegt werden, im Innenverhältnis muss es eine solche Regelung aber jedenfalls geben.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.