Quelle: Österreichische Energieagentur

Interne Energieauditoren müssen qualifiziert sein.
Große Unternehmen müssen gemäß § 9 EEffG für die Jahre 2015 bis 2020 entweder
- alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder
- ein Managementsystem (Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem oder ein dem Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem) implementieren, das gleichzeitig auch ein externes oder internes Energieaudit umfassen muss.
Energiedienstleister, die diese externen oder internen Energieaudits durchführen, müssen gewisse Qualifikationsstandards erfüllen. Im Gegensatz zu externen Energieauditoren müssen sich interne Energieauditoren nicht in ein öffentliches Register eintragen, sondern ihre Qualifikation lediglich bei der Monitoringstelle nachweisen.
Interne Energieauditoren | Qualifikationsanforderungen
Interne Energieauditoren müssen den Qualifikationsanforderungen gemäß § 17 EEffG entsprechen.
Gebäude, Prozesse und Transport
§ 18 EEffG legt fest, dass Energieaudits für verpflichtete Unternehmen den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen haben. Anhang III gibt umfassende Informationen über die im Zuge des Energieaudits zu erhebenden Daten und zu erstellenden Analysen für die Schwerpunktbereiche „Gebäude“, „Prozesse“ oder „Transport“. Um die gesetzlichen Mindestkriterien für diese Schwerpunktbereiche erfüllen zu können, müssen die EnergieauditorInnen über Kompetenzen in dem jeweiligen Schwerpunktbereich verfügen.
EnergieauditorInnen können für einen oder mehrere Schwerpunktbereiche qualifiziert werden. Mit ihrem Antrag und den hochgeladenen Unterlagen wird ihre Qualifikation für alle drei Schwerpunktbereiche bewertet und den Schwerpunkten entsprechend zugeordnet.
Die Qualifikation für die Durchführung von Energieaudits wird mit einem Punktesystem bewertet. Insgesamt sind für die Qualifizierung ein Nachweis von praktischer Erfahrung im Energiebereich und mindestens 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen erforderlich. Ausbildungen bestehen aus
- Grundausbildung und
- energiespezifischer Weiterbildung
Für jeden Schwerpunktbereich sind 6 Ausbildungspunkte erforderlich, um für den jeweiligen Schwerpunktbereich qualifiziert zu sein.
Grundausbildung
Mit der Grundausbildung im Rahmen der Berufsausbildung, der Schulausbildung und der akademischen Ausbildung können maximal 3 Punkte erreicht werden. Eine facheinschlägige Grundausbildung, wie z. B. eine Elektrikerlehre oder ein Maschinenbaustudium, bietet internen EnergieauditorInnen eine gute Basis, um auf die unterschiedlichen Anforderungen für qualifizierte Energieaudits eingehen zu können und wird daher höher bewertet als eine allgemeine Grundausbildung.
Die folgende Tabelle zeigt die Punkte, die für unterschiedliche Grundausbildungen erlangt werden können:
Punktezuteilung für die Grundausbildung:

Energiespezifische Weiterbildung
Zusätzlich muss energieeffizienzspezifisches Wissen in den jeweiligen Schwerpunktbereichen nachgewiesen werden. Dieses energieeffizienzspezifische Wissen kann anhand von energiespezifischen Grund- oder Zusatzausbildungen belegt werden.
Eine Übersicht von Kursen, die bisher bewertet und für die eine Punktezuordnung durchgeführt werden konnte, finden Sie hier:
Punktezuordnung für energiespezifische Weiterbildung
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorlage von mehreren Kursbestätigungen, die Punkte nicht einfach addiert werden können.
Zu beachten ist außerdem, dass energiespezifische Inhalte aus der Grundausbildung (z. B. energiespezifische Vorlesungen oder Seminare, die nachweislich abgeschlossen wurden) extra genannt werden müssen.
Referententätigkeit an energiespezifischen Aus- und Weiterbildungen trägt auch zur Qualifizierung bei und bringt 1 Punkt je Schwerpunktbereich laut definierter Ausbildungsinhalte. Trägt jemand beispielsweise das Thema „Druckluftsysteme“ beim EUREM vor, so erhält er dafür 1 Punkt im Bereich „Prozesse“.
Ausbildungen, die nicht in obiger Tabelle bewertet wurden, werden anhand des von der Österreichischen Energieagentur vorgeschlagenen Mindestausbildungsinhaltes und –umfanges bewertet. Nähere Informationen zur Bewertung von energiespezifischen Weiterbildungen sind im Anhang I des Berichts „Systematik für den Qualifikationsnachweis von EnergieauditorInnen der Österreichischen Energieagentur (Download rechts) und in der Vorlage zur Bewertung von Ausbildungsinhalten zu finden:
Vorlage zur Bewertung von Ausbildungsinhalten
Sonderregelung für Ingenieurbüros und ZiviltechnikerInnen
Aufgrund des Befähigungsnachweises von Ingenieurbüros und ZiviltechnikerInnen werden für diese Berufsgruppen für Grundausbildung und energiespezifisches Wissen je nach Fachbereich die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Punkte zugeteilt:

Inhaber eines Befähigungsnachweises der oben genannten Fachbereiche müssen nicht die einzelnen Zeugnisse (von Studium und Kursen etc.) hochladen, sondern den entsprechenden Nachweis der Berufsberechtigung übermitteln. Zu beachten ist, dass Ziviltechniker und Ingenieurbüros den Nachweis der praktischen Erfahrung gemäß dem allgemein gültigen Qualifikationsschema für interne Energieauditoren, ungeachtet der Punktezuteilung aufgrund der Eigenschaft als Ziviltechniker und Ingenieurbüro, zu erbringen haben.
Praktische Erfahrung
Die praktische Erfahrung wird durch die Mitarbeit im Energie- oder Energieeffizienzbereich eines Unternehmens nachgewiesen. Es muss dazu ein Nachweis erbracht werden, der zeigt, dass der interne Energieauditor seit mindestens 3 Jahren in einem gemäß § 9 EEffG verpflichteten großen Unternehmen im Bereich Energie oder Energieeffizienz tätig war.
Weiters ist eine Beschreibung der Tätigkeiten im Energie-/ Energieeffizienzbereich des Unternehmens hochzuladen.
Sonderregelung für sehr erfahrene interne Auditoren
Kann ein interner Auditor nur 3 bis 5 Ausbildungspunkte nachweisen, können anstatt der beschriebenen 3 Jahre Mitarbeit im Unternehmen auch 5 Jahre Mitarbeit in einem gemäß § 9 EEffG verpflichteten großen Unternehmen im Bereich Energie oder Energieeffizienz nachgewiesen werden. Die auf 6 Punkte fehlenden Ausbildungspunkte sind innerhalb von 6 Monaten nachzubringen.
Registrierung
Anträge auf Zulassung als interner Energieauditor erfolgen über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP). Voraussetzung für die Durchführung von Meldungen an die Monitoringstelle ist ein Zugang zum USP. Sollten Sie noch über keinen Account im USP verfügen, erfahren Sie [hier], wie Sie einen solchen beantragen können.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.