Achtung!
Die indirekten Energieverbräuche sind nur bei der Bestimmung der zu auditierenden Bereiche zu vernachlässigen. Bei der Identifikation von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Energieaudits nach EEffG ist der indirekte Energieverbrauch allerdings sehr wohl zu berücksichtigen. Denn Unternehmen haben auch auf indirekte Energieverbräuche einen wesentlichen Einfluss und können Energieeffizienzmaßnahmen in diesem Bereich umsetzen (zum Beispiel: Energieeffizienz-Kriterien bei der Vergabe von Transportleistungen, Dienstreisen per Bahn statt mit dem Auto, etc.).
Variante 1

Gemäß § 9 Bundes-Energieeffizienzgesetz haben große Unternehmen die Möglichkeit, ihre Verpflichtung mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines gleichwertigen innerstaatlich anerkannten Managementsystems zu erfüllen.
Organisationen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2015 als großes Unternehmen zu qualifizieren waren und sich für diese Variante entschieden haben, mussten das Managementsystem bis Ende November 2015 im gesamten Unternehmen bzw. Konzern eingeführt und bis dahin auch erstmalig ein Energieaudit gemäß § 17 und 18 sowie Anhang III EEffG durchgeführt haben. Der Nachweis dafür musste der Monitoringstelle bis spätestens 1. Dezember 2015 (24:00) überliefert werden.
Ist das Unternehmen auch weiterhin von der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG erfasst, ist das nächste externe Energieaudit oder die Einführung eines Managementsystems inkl. internem Audit (gemäß § 17 und § 18 EEffG) in weiterer Folge spätestens nach vier Jahren, ab Erstellungsdatum des ersten Audits gerechnet, durchzuführen und mittels Anwendung zum EEffG im USP der Monitoringstelle zu melden.
Berechnung der Vierjahresfrist
Für die Berechnung der Vierjahresfrist ist das Abschlussdatum des ersten Audits maßgeblich. Wurde beispielsweise das erste externe Audit am 20.05.2015 durchgeführt, ist bis spätestens 20.05.2019 das zweite Audit durchzuführen und zu melden.

1. 1 | MANAGEMENTSYSTEM
Die Einführung eines Managementsystems hilft dem Unternehmen, systematisch Energieströme zu erfassen und auf dieser Basis Entscheidungen für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu treffen. Das bringt auf längere Sicht eine Kostenersparnis. Mit der Hilfe von Managementsystemen soll sichergestellt werden, dass vom Unternehmen definierte Effizienzziele systematisch umgesetzt werden und in jeder Phase steuerbar sind. Dazu braucht es klare Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Betriebsabläufe, sowie definierte Kontrollsysteme.
Die Kontinuität der Weiterentwicklung bringt auch den Mehrwehrt des Managementsystems gegenüber dem externen Energieaudit mit sich: Die Einführung eines Energiemanagementsystems ist ein nachhaltiges Bekenntnis zum Thema Energieeffizienz und trägt zur kontinuierlichen Verbesserung der Organisation bei.
1.1.1 | Zugelassene Managementsysteme
Der Gesetzgeber erkennt laut § 9 (2) lit. b Energieeffizienzgesetz folgende Managementsysteme an:
- Energiemanagementsystem nach ISO 50001
- Umweltmanagementsystem nach ISO 14001
- EMAS - Eco Management and Audit Scheme
- Ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem (z.B. „Responsible Care“ und „Entsorgungsfachbetriebe“)
(Kriterien der UMG-Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012)
1.1.2. | Zertifizierung des Managementsystems
Gemäß Energieeffizienzgesetz müssen die anerkannten Managementsysteme zertifiziert sein. Die Zertifizierung erfolgt im Rahmen eines so genannten Zertifizierungsaudits (in weiterer Folge gibt es auch Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits).
Derartige Audits unterscheiden sich grundsätzlich von den internen oder externen Energieaudits, welche das Energieeffizienzgesetz zusätzlich fordert: Beim Zertifizierungsaudit überprüft der Auditor einer Zertifizierungsstelle („Zertifizierer“), ob das eingeführte Managementsystem entsprechend den Normforderungen (z.B. ISO 50001, ISO 14001) angewendet und weiterentwickelt wird. Bei Konformität mit den Vorgaben wird ein Zertifikat ausgestellt.
An Energieaudits gemäß Energieeffizienzgesetz werden inhaltlich andere Anforderungen gestellt als an Zertifizierungsaudits im Rahmen eines Managementsystems: Energieaudits gemäß Energieeffizienzgesetz dienen der Analyse der Energieverbräuche und der Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
1.1.3. | Fristen
Unternehmen, die mit 1. Jänner 2015 als „großes Unternehmen“ einzustufen waren und sich für diese Variante entschieden haben, mussten bis Ende November 2015 im gesamten Unternehmen ein geeignetes Managementsystem eingerichtet und ein begleitendes internes oder externes Energieaudit durchgeführt haben. Der Nachweis dafür musste der Monitoringstelle bis spätestens 1. Dezember 2015 (24:00) überliefert werden. Das heißt, zur Einführung und Zertifizierung des Managementsystems hatten die Unternehmen mindestens elf Monate Zeit.
Wird das Unternehmen erst später von der Verpflichtung erfasst (etwa dadurch, dass es erst im Laufe der Zeit die Größenschwellen überschreitet), so hat das Unternehmen binnen eines Monats mitzuteilen, ob es ein geeignetes Managementsystem einzuführen plant. Ab dann gilt wieder die Frist von 10 Monaten für das Energieaudit und die Einführung eines Managementsystems.
Die Bekanntgabe, ob ein Managementsystem eingeführt wird, erfolgt über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundesministeriums für Finanzen. Voraussetzung für die Durchführung der Meldung ist ein Zugang zum USP.
Wie Sie einen Zugang zum USP erhalten, erfahren Sie [hier].
1.1.4. | Systemgrenzen
Das Managementsystem muss im gesamten verpflichteten Unternehmen umgesetzt werden. Bei verbundenen Unternehmen und Konzernen gilt: Österreichische Tochterunternehmen oder Konzernteile, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen. Vom Managementsystem bzw. Energieaudit muss dann grundsätzlich jeder Konzernteil erfasst sein, auch wenn einzelne Tochterunternehmen selbst als KMU zu qualifizieren wären.
Aber auch Mischformen sind zulässig: Es ist möglich, bei einzelnen Unternehmens- oder Konzernteilen ein Managementsystem zu implementieren, bei anderen wiederum "nur" ein externes Audit durchzuführen. Allerdings ist es notwendig, dass alle Teile des Unternehmens/Konzerns entweder 1) von einem Managementsystem und dazu gehörigem Energieaudit oder 2) einem externen Energieaudit erfasst sind. Dies gilt auch für jene Unternehmen, die für sich alleine betrachtet die Größenschwellen nicht überschreiten.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtung trägt die Muttergesellschaft, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hätte.
1. 2 | ENERGIEAUDIT
Ein Energieaudit ist eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
Zur Erfüllung der Verpflichtung können große Unternehmen entweder alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder ein anerkanntes Managementsystem samt internem oder externem Energieaudit einführen. Ein Energieaudit ist also in beiden Varianten notwendig.
1.2.1 | Zugelassene Energieauditoren
Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz dürfen grundsätzlich nur von externen Expertinnen und Experten, die nach § 17 EEffG qualifiziert und im Register der qualifizierten Energiedienstleister eintragen sind, durchgeführt werden.
Mit einer Ausnahme: Entscheidet sich das große Unternehmen für die Variante „Managementsystem samt Energieaudit“ muss das Energieaudit nicht unbedingt ein solcher externer Energieauditor durchführen. Auch fachkundige Angestellte des verpflichteten Unternehmens selbst, so genannte interne Energieauditoren, welche die Anforderungen des EEffG erfüllen, können diese Aufgabe übernehmen.
Zu unterscheiden sind demnach zwei Arten von Energieauditoren:
Interner Energieauditor
Ein interner Energieauditor ist ein Angestellter bei einem Unternehmen gemäß § 9 EEffG, welches sich für die Einführung eines geeigneten Managementsystems entschieden hat. Der interne Energieauditor führt das Energieaudit in Ergänzung zur Einführung des Managementsystems durch. Für interne Auditoren gibt es keine gesetzliche Registrierungspflicht. Sehr wohl müssen sie aber die Qualitätsstandards gemäß § 17 EEffG erfüllen. Die Monitoringstelle bietet internen Auditoren die Möglichkeit, ihre Qualifikation schon vor Meldung des internen Energieaudits bestätigt zu bekommen. Nähere Informationen zur Qualifizierung von internen Energieauditoren finden sie hier:
Externer Energieauditor
Externe Energieauditoren müssen ihre Qualifikation bei der Monitoringstelle nachweisen und sich darüber hinaus in einem öffentlichen Register eintragen lassen. Das Register ist hier zu finden:
Jedes verpflichtete Unternehmen kann eine Auditorin oder einen Auditor frei wählen. Für eine Anrechnung von Audits ist die Auswahl eines laut Register im jeweiligen Fachsegment qualifizierten Auditors eine notwendige Voraussetzung. Die im Register aufgelisteten Auditorinnen und Auditoren wurden auf Basis ihrer Eingaben geprüft und hinsichtlich ihrer Qualifikation in den Bereichen „Gebäude“, „Prozesse“ und/oder „Transport“ für geeignet befunden.
1.2.2 | Abgrenzung von anderen Audits
Im Gesetz sind sowohl Qualifikationsanforderungen an Energieauditoren als auch Vorgaben für die Durchführung der Energieaudits festgelegt: § 17 (Anforderungen an Auditoren), § 18 sowie Anhang III EEffG (Mindestkriterien für Energieaudits) sind einzuhalten.
Das Energieaudit nach EEffG muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden - unabhängig davon, ob es im Rahmen eines Managementsystems oder außerhalb davon durchgeführt wird.
Im Zusammenhang mit Managementsystemen gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen Audits. Nicht alle sind im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzgesetz relevant:

Internes Audit des Managementsystems
Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz (in der Grafik oben rechts) entsprechen dem internen Audit des Managementsystems (in der Grafik oben links) nicht. Mit internen Audits (z.B. gemäß ISO 14001 oder ISO 50001) wird in der Regel einmal jährlich geprüft, ob das Umwelt- oder Energiemanagementsystem funktioniert, den Normen entspricht, eine Umwelt- bzw. Energiepolitik im Unternehmen formuliert sowie Ziele und Maßnahmen umgesetzt wurden. Die Herangehensweise bei diesen internen Audits entspricht den im Energieeffizienzgesetz vorgegebenen Mindestkriterien für Energieaudits nicht. Daher kann ein internes Audit gemäß ISO 14001 oder ISO 50001 nicht automatisch mit dem erforderlichen Energieaudit laut Energieeffizienzgesetz gleichgesetzt werden.
Hinweis
Wenn ein verpflichtetes Unternehmen die im Energieeffizienzgesetz geforderten Inhalte des Energieaudits allerdings bereits im Rahmen der energetischen Bewertung (ISO 50001) oder der Umweltprüfung (ISO 14001 und EMAS) durchgeführt hat, muss kein zusätzliches Energieaudit nach Energieeffizienzgesetz durchgeführt werden. Diese Betriebe müssen auch keinen separaten Energieauditbericht nach dem Energieeffizienzgesetz erstellen, wenn die notwendigen Vorgaben erfüllt und vom Zertifizierer bestätigt werden. Im Falle von EMAS kann auch die Umwelterklärung als zusammenfassender Bericht – der in jedem Fall gefordert wird - hochgeladen werden (sofern die Vorgaben des EEffG erfüllt werden). Nähere Infos zu dieser Sonderoption finden sich [hier].
Zertifizierungsaudit für ein Managementsystem
Vom internen Audit des Managementsystems (in der Grafik oben links) ist außerdem das Zertifizierungsaudit für ein Managementsystem (in der Grafik oben mittig) zu unterscheiden. Bei diesem externen Zertifizierungsaudit überprüft der Auditor einer Zertifizierungsstelle („Zertifizierer“), ob das Managementsystem entsprechend den Normforderungen angewendet und weiterentwickelt wird. Auch dieses externe Zertifizierungsaudit gemäß ISO 14001 oder ISO 50001 ist nicht mit einem Energieaudit nach Energieeffizienzgesetz (in der Grafik oben rechts) gleichzusetzen. Das Managementsystem muss laut Energieeffizienzgesetz aber zertifiziert sein, weshalb indirekt ein Zertifizierungsaudit gefordert ist.
1.2.3. | Inhalte des Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz
Das Energieaudit nach Energieeffizienzgesetz (in der Grafik oben rechts) muss vorgegebene Mindestkriterien erfüllen. Die Vorgaben der EN-16247 Teil 1 und weitere Kriterien, die im Anhang III des Gesetzes beschrieben sind, sind einzuhalten. Energieaudits müssen Analysen zum Energieverbrauch sowie detaillierte und validierte Berechnungen für vorgeschlagene Maßnahmen beinhalten und Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
Identifikation jener Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen
Anhang III des Energieeffizienzgesetzes nennt drei Energieverbrauchsbereiche, die in einem Unternehmen vorkommen können:
- Gebäude
- Prozesse
- Transport
Zur Identifikation jener Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen, werden diesen drei Bereichen in einem ersten Schritt relevante Energieverbräuche zugeordnet.
In Einzelfällen kann eine eindeutige Abgrenzung schwierig sein (beispielsweise aufgrund einer eingeschränkten Datengrundlage). Deshalb wird dem internen und externen Auditor bezüglich der Zuordnung zu diesen Bereichen auch ein Ermessensspielraum zugestanden, der sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Anhang III EEffG und ÖNORM EN 16247-1) bewegen muss.
Beim Energieverbrauch in Gebäuden ist entscheidend, wer das Gebäude (bzw. auch eine einzelne Räumlichkeit innerhalb eines Gebäudekomplexes) betrieblich nutzt und Endenergie verbraucht. Das ist üblicherweise der Nutzer, und nicht der Vermieter, Eigentümer oder Hausverwalter.
Der Bereich „Gebäude“ umfasst zum Beispiel die folgenden Energieverbraucher. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den betrachteten Bauten um nicht industriell genutzte Gebäude handelt (siehe "Prozesse").
- Heizungstechnik
- Raumlufttechnik
- Geräte zur Kühlung und Klimatisierung
- Technik für die Warmwasseraufbereitung
- Wassersysteme für Sanitärbereiche
- Beleuchtung
- Gebäudeleittechnik
- Aufzüge
- Geräte (Bildschirme, Küchentechnik, PC, etc.)
- IT-Systeme
- Elektrische Systeme
- Sonnenschutzmaßnahmen
- Solarthermische Anlagen, Photovoltaik-Systeme, Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen zur Versorgung von Gebäuden
- ...
siehe auch Anhang III lit. c EEffG
Der Bereich „Prozesse“ umfasst Betriebsabläufe oder Anlagen in der Industrie. Hier können Überschneidungen mit dem Bereich „Gebäude“ auftreten. Der Bereich „Prozesse“ umfasst zum Beispiel die folgenden Energieverbraucher:
- Herstellungsverfahren und zugehörige Nutzmittelprozesse in der Industrie, wie zum Beispiel:
- Systeme zur Dampferzeugung
- Warmwasser-Systeme in der Industrie
- Druckluftanlagen und Kompressoren
- Elektrische Antriebe und Anlagen (z.B. auch innerbetriebliche Förderbänder)
- Hebe- und Krananlagen
- Wärmerückgewinnungsanlagen
- Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung, IT Infrastruktur, sofern diese industrielle Prozesse unterstützen und nicht in den Bereich "Gebäude" fallen
- ...
- Weitere relevante Prozesse können z.B. in Lagerhallen, Verpackungs- und Logistikzentren, Forschungszentren, Laboratorien, Reinräumen oder auch in Büros auftreten, wenn diese Räumlichkeiten in Industriegebäuden (z.B. Produktionshallen) untergebracht sind oder integraler Bestandteil von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie sind.
siehe auch Anhang III lit. d EEffG
Der dritte Energieverbrauchsbereich ist der „Transport“. Zur Bestimmung der zu auditierenden Bereiche sind hier direkte Energieverbräuche aus Beförderungs- bzw. Transportprozessen heranzuziehen:
- Personentransport, zum Beispiel:
- Dienstfahrzeuge (mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung)
- Privat-Pkw die auch betrieblich genutzt werden (mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung)
- Betriebsinterne Fortbewegungsmittel (z.B. Werksbusse, Grubenbahn, Elektrofahrräder)
- ...
- Gütertransport, zum Beispiel:
- LKW
- Stapler
- Eigener Gütertransport auf Schienen
- ...
siehe auch Anhang III lit. e EEffG
Bei der Analyse des Energieverbrauchs zur Identifikation der zu auditierenden Bereiche (Gebäude | Prozesse | Transport) ist nur der direkte Verbrauch des Unternehmens zu berücksichtigen.
Indirekte Energieverbräuche aus Leistungen, die durch Dritte erbracht werden (z.B. öffentlicher Verkehr, ausgelagerte Frachtleistungen, Energieverbrauch zur Erzeugung von Vorprodukten etc.), sind im Rahmen der Bestimmung der zu auditierenden Bereiche zu vernachlässigen.
Nach Aufteilung des Energieverbrauchs in die drei relevanten Bereiche gilt:
Ein Energieaudit muss alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche erfassen. Ein Bereich gilt dann als wesentlich, wenn dieser jeweils mindestens 10 % Anteil am Gesamtenergieverbrauch des gesamten Unternehmens bzw. Konzerns in Österreich hat.
Eine Aufteilung des gesamten Energieverbrauchs auf einzelne Standorte, Tochterunternehmen, oder Ähnliches ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist daher, dass es sich um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich auf Gesamtkonzernebene handelt. Ist dies der Fall, muss das Energieaudit für alle österreichischen Konzernteile, die von dem Energieverbrauchsbereich berührt sind, durchgeführt werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn der untersuchte Energieverbrauchsbereich im einzelnen Tochterunternehmen selbst nicht wesentlich ist.
Beispiel für die Identifikation der zu auditierenden Bereiche
Die Konzernmutter M hat eine Beteiligung von mehr als 50 % an den österreichischen Tochterunternehmen A und B. Gesamt betrachtet ist der Konzern K als großes Unternehmen einzustufen und unterliegt der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG. Das Unternehmen hat sich dazu entschieden, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) in allen Unternehmensteilen einzuführen und ein begleitendes internes Energieaudit gemäß Energieeffizienzgesetz durchzuführen.

In einem ersten Schritt des Energieaudits bestimmt das Unternehmen jene Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen. Der Energieverbrauch wird für jedes Tochterunternehmen in die Bereiche „Gebäude“, „Prozesse“ und „Transport“ aufgeteilt.
Bei der Analyse des Energieverbrauchs ist nur der direkte Verbrauch des Unternehmens zu berücksichtigen (Strom, Heizenergie, Kühlenergie, Kraftstoffe des eigenen Fuhrparks,...).
Zugekaufte Leistungen, die ebenso Energie verbrauchen, aber nicht in den unmittelbaren, also direkten Wirkungsbereich des Unternehmens fallen, sind hier nicht zu bilanzieren. Das sind z.B. Dienstreisen per Flugzeug oder Bahn, Frächter oder der Pendelverkehr. (Hinweis: Bei der Identifikation von Energieeffizienzpotentialen im Rahmen des Energieaudits sind sehr wohl indirekte Möglichkeiten der Energieeinsparungen aufzuzeigen.)
Im Unternehmen A beträgt das Verbrauchsverhältnis von Gebäuden (G) zu industriellen Prozessen (P) zu Transport (T): G 65% | P 5% | T 30%
Im Unternehmen B beträgt das Verbrauchsverhältnis von Gebäuden (G) zu industriellen Prozessen (P) zu Transport (T): G 27% | P 67% | T 6%
In der Konzernmutter M beträgt das Verbrauchsverhältnis von Gebäuden (G) zu industriellen Prozessen (P) zu Transport (T): G 83% | P 0% | T 17%
Das Unternehmen A hat einen Energieverbrauch, der um ein Zehnfaches höher ist (92 % des Konzernverbrauchs) als jener in Unternehmen B (7 %) und einen ungleich höheren Verbrauch als die Konzernmutter M (1 %). Dies hat Auswirkungen auf die Betrachtung im gesamten Konzern K:

Der Verbrauch des gesamten Konzerns liegt im Bereich „Gebäude“ bei 62 %, im Bereich „Prozesse“ bei 9 % und im Bereich „Transport“ bei 29 % des gesamten Energieverbrauchs.
Nur diese Konzernwerte sind relevant für die Bestimmung jener Energieverbrauchsbereiche,
die auditiert werden müssen:

Ein Energieaudit muss alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche erfassen, soweit sie jeweils mindestens 10 % Anteil am Gesamtenergieverbrauch des gesamten Unternehmens bzw. Konzerns in Österreich haben.
Entsprechend muss der Konzern im Beispiel ein Energieaudit für die Bereiche „Gebäude“ und „Transport“ in allen Unternehmensteilen durchführen. Da der Anteil am österreichischen Gesamtenergieverbrauch des gesamten Konzerns für „Prozesse“ bei lediglich 9 % liegt, ist dieser Bereich für das Audit nicht relevant.
Diese Festlegung der Bereiche gilt für jedes Tochterunternehmen gleichermaßen.
Hinweis:
Im Unternehmen B beträgt das Verbrauchsverhältnis (vergleiche obige Tabelle):
Gebäude 27% | Prozesse 67% | Transport 6%
Isoliert betrachtet liegt der Verbrauch damit im Bereich "Prozesse" über, im Bereich "Transport" unter der 10%-Marke. Trotzdem, aufgrund der verpflichtenden Konzernzusammenrechnung gilt: Der Konzern im Beispiel muss ein Energieaudit für die Bereiche „Gebäude“ und „Transport“ in allen Unternehmensteilen, und damit auch im Unternehmen B, durchführen.
1.2.3 | Das Audit muss verhältnismäßig und repräsentativ sein
Gemäß Anhang III EEffG muss ein Energieaudit alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche (Gebäude, Prozesse, Transport) umfassen. Das Audit selbst muss zudem verhältnismäßig und repräsentativ sein.
Mit verhältnismäßigem Aufwand und mittels einer für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche des Unternehmens repräsentativen Analyse muss ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten im Unternehmen / Konzern ermittelt werden.
Die Festlegung der Systemgrenzen des Audits obliegt dem internen oder externen Energieauditor (in Abstimmung mit dem verpflichteten Unternehmen).
Als Beispiel sei eine Handelskette genannt, die mehrere vergleichbare Filialen in ganz Österreich besitzt. Wenn ein Auditor zum Beispiel einzelne Filialen nicht im Detail betrachtet, weil er dies für die Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang III EEffG als nicht erforderlich erachtet, so ist dies auch möglich. Es liegt also im Ermessen des Auditors, welche Gebäude / Prozesse / Transportleistungen in welcher Form in das Audit selbst einbezogen werden (z. B. eine repräsentative Filiale, die dann beispielhaft für die anderen herangezogen wird). Wichtig ist, dass der Auditor auch wirklich alle für den Energieverbrauch wesentlichen Bereiche berücksichtigt.
Dieses Vorgehen verlangt vom Energieauditor Kompetenz und Fachwissen, ermöglicht aber auch ein hohes Maß an Flexibilität und maßgeschneiderten Lösungen.
1.2.4 | Dokumentation des Energieaudits in einem Bericht
Die Energieaudits werden in einem abschließenden Energieauditbericht dokumentiert. Der Bericht ist vom Energieauditor zu erstellen und dokumentiert die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte gemäß § 17 und § 18 EEffG sowie Anhang III. Der Bericht muss außerdem den Vorgaben der EN 16247-1 entsprechen.
Die Monitoringstelle Energieeffizienz bietet Energieauditoren und Unternehmen eine Vorlage für einen solchen Energieauditbericht an. Diese unverbindliche Empfehlung kann zur Dokumentation des Energieaudits verwendet werden und ist [hier] als Download erhältlich.
1.2.5 | Hinweis zu bereits durchgeführten Energieaudits:
Gemäß § 32 (2) EEffG gilt:
"Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß § 18 entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar."
Das heißt: Auch ältere Energieaudits (durchgeführt bis spätestens 30.11.2011) sind anrechenbar, wenn diese die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes erfüllen (§ 18 EEffG, Anhang III EEffG, EN 16247-Teil 1). Auch diese Energieaudits müssen zeitgerecht an die Monitoringstelle gemeldet werden. Das Energieaudit ist laut § 9 EEffG jedenfalls alle vier Jahre zu melden. Bei Einreichung eines Audits, welches vor Inkrafttreten des EEffG durchgeführt wurde, muss auch vier Jahre nach dessen Durchführung wieder ein Audit gemacht und gemeldet werden.
Meldung an die Monitoringstelle
Die Meldung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG ist gemäß § 17 (4) EEffG Aufgabe des Energieauditors. Wünscht ein Unternehmen, die Meldung selbst durchzuführen, so ist dies auch möglich.
Die Meldung muss über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) erfolgen. Mitarbeiter des Unternehmens (z.B. interne Energieauditoren, Energiemanager, Umweltbeauftragte) oder externe Energieberater oder Energieauditoren, die z.B. die Durchführung von Audits melden wollen, brauchen einen Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz.
Dies funktioniert so: Der USP-Administrator des Unternehmens loggt sich am Portal ein und kann Benutzerkonten für Personen, die Meldungen für das Unternehmen machen sollen, anlegen. Diese Benutzer erhalten einen Benutzernamen und ein Passwort und können sich damit im USP einloggen und entsprechend ihrer zugewiesenen Rechte auf die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz zugreifen. Weiter Informationen dazu erhalten Sie im Handbuch zur Anwendung.
Betreffend Managementsystem und Energieaudits müssen dort folgende Dokumente an die Monitoringstelle Energieeffizienz übermittelt werden:
- Gültiges Zertifikat des Managementsystems der Zertifizierungsstelle, bzw. EMAS Gültigkeitserklärung
- Informationen zu Systemgrenzen des Managementsystems und des Energieaudits
(werden Energieverbraucher/-typen/-bereiche ausgenommen, ist dies zu begründen - diese Informationen können auch in der Zusammenfassung enthalten sein)
- Eine Zusammenfassung des Energieaudits mit der Unterschrift des federführenden internen oder externen Energieauditors. In der Zusammenfassung sind die wichtigsten Daten zum Energieverbrauch des gesamten Unternehmens sowie der Bereiche „Gebäude“, „Prozesse“ und „Transport“ und Angaben zu wesentlichen identifizierten Energieeffizienz-Potentialen und –Maßnahmen enthalten. Das Formular für die Meldung der Zusammenfassung ist [hier] erhältlich.
Es muss im ersten Schritt also nicht der umfassende Energieauditbericht, sondern lediglich eine Zusammenfassung hochgeladen werden. Auf Verlangen ist der Monitoringstelle der Energieauditbericht aber zu übermitteln.
Voraussetzung für die Durchführungen von Meldungen an die Monitoringstelle ist ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) des Bundesministeriums für Finanzen.
Wie Sie einen Zugang zum USP erhalten, erfahren Sie [hier].
Hinweis:
Wenn ein verpflichtetes Unternehmen die im Energieeffizienzgesetz geforderten Inhalte des Energieaudits bereits im Rahmen des anerkannten Energie- oder Umweltmanagementsystems durchgeführt, erarbeitet und dokumentiert hat, muss kein separater Energieauditprozess durchgeführt werden. In diesem Fall müssen aber zusätzliche Dokumente an die Monitoringstelle gemeldet werden. Weitere Informationen zu dieser Sonderoption finden Sie [hier].
Evaluierung der Verpflichtung durch die Monitoringstelle
Die Monitoringstelle führt ab Dezember 2015 Evaluierungen durch und analysiert, ob 1) die gemeldeten Managementsysteme anerkannt und zertifiziert sind und 2) die Energieaudits den Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes gerecht werden und von zugelassenen bzw. qualifizierten Energieauditoren durchgeführt wurden.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.