Achtung!
Die indirekten Energieverbräuche sind nur bei der Bestimmung der zu auditierenden Bereiche zu vernachlässigen. Bei der Identifikation von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Energieaudits nach EEffG ist der indirekte Energieverbrauch allerdings sehr wohl zu berücksichtigen. Denn Unternehmen haben auch auf indirekte Energieverbräuche einen wesentlichen Einfluss und können Energieeffizienzmaßnahmen in diesem Bereich umsetzen (zum Beispiel: Energieeffizienz-Kriterien bei der Vergabe von Transportleistungen, Dienstreisen per Bahn statt mit dem Auto, etc.).
Variante 2

Gemäß § 9 Bundes-Energieeffizienzgesetz haben große Unternehmen die Vorgabe, ihre Verpflichtung mit der regelmäßigen Durchführung eines externen Energieaudits zu erfüllen.
Organisationen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2015 als großes Unternehmen zu qualifizieren waren und sich für diese Variante entschieden haben, mussten erstmalig bis Ende November 2015 ein Energieaudit gemäß § 17 und 18 sowie Anhang III EEffG im gesamten Unternehmen bzw. Konzern durchgeführt haben. Der Nachweis dafür musste der Monitoringstelle über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz bis spätestens 1. Dezember 2015 (24:00) überliefert werden.
Ist das Unternehmen auch weiterhin von der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG erfasst, ist das nächste externe Energieaudit oder die Einführung eines Managementsystems inkl. internem Audit (gemäß § 17 und § 18 EEffG) in weiterer Folge spätestens nach vier Jahren, ab Erstellungsdatum des ersten Audits gerechnet, durchzuführen und mittels Anwendung zum EEffG im USP der Monitoringstelle zu melden.
Berechnung der Vierjahresfrist
Für die Berechnung der Vierjahresfrist ist das Abschlussdatum des ersten Audits maßgeblich. Wurde beispielsweise das erste externe Audit am 20.05.2015 durchgeführt, ist bis spätestens 20.05.2019 das zweite Audit durchzuführen und zu melden.

Ein Energieaudit ist die systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
Zur Erfüllung der Verpflichtung können große Unternehmen entweder alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder ein anerkanntes Managementsystem samt internem oder externem Energieaudit einführen. Ein Energieaudit ist also in beiden Varianten notwendig.
2.1 | Inhalte des Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz
Das Energieaudit nach Energieeffizienzgesetz muss vorgegebene Mindestkriterien erfüllen. Die Vorgaben der EN-16247 Teil 1 und weitere Kriterien, die im Anhang III des Gesetzes beschrieben sind, sind einzuhalten. Energieaudits müssen Analysen zum Energieverbrauch sowie detaillierte und validierte Berechnungen für vorgeschlagene Maßnahmen beinhalten und Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
Identifikation jener Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen
Anhang III des Energieeffizienzgesetzes nennt drei Energieverbrauchsbereiche, die in einem Unternehmen vorkommen können:
- Gebäude
- Prozesse
- Transport
Zur Identifikation jener Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen, werden diesen drei Bereichen in einem ersten Schritt relevante Energieverbräuche zugeordnet.
In Einzelfällen kann eine eindeutige Abgrenzung schwierig sein (beispielsweise aufgrund einer eingeschränkten Datengrundlage). Deshalb wird dem internen und externen Auditor bezüglich der Zuordnung zu diesen Bereichen auch ein Ermessensspielraum zugestanden, der sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Anhang III EEffG und ÖNORM EN 16247-1) bewegen muss.
Beim Energieverbrauch in Gebäuden ist entscheidend, wer das Gebäude (bzw. auch eine einzelne Räumlichkeit innerhalb eines Gebäudekomplexes) betrieblich nutzt und Endenergie verbraucht. Das ist üblicherweise der Nutzer, und nicht der Vermieter, Eigentümer oder Hausverwalter.
Der Bereich „Gebäude“ umfasst zum Beispiel die folgenden Energieverbraucher. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den betrachteten Bauten um nicht industriell genutzte Gebäude handelt (siehe "Prozesse").
- Heizungstechnik
- Raumlufttechnik
- Geräte zur Kühlung und Klimatisierung
- Technik für die Warmwasseraufbereitung
- Wassersysteme für Sanitärbereiche
- Beleuchtung
- Gebäudeleittechnik
- Aufzüge
- Geräte (Bildschirme, Küchentechnik, PC, etc.)
- IT-Systeme
- Elektrische Systeme
- Sonnenschutzmaßnahmen
- Solarthermische Anlagen, Photovoltaik-Systeme, Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen zur Versorgung von Gebäuden
- ...
siehe auch Anhang III lit. c EEffG
Der Bereich „Prozesse“ umfasst Betriebsabläufe oder Anlagen in der Industrie. Hier können Überschneidungen mit dem Bereich „Gebäude“ auftreten. Der Bereich „Prozesse“ umfasst zum Beispiel die folgenden Energieverbraucher:
- Herstellungsverfahren und zugehörige Nutzmittelprozesse in der Industrie, wie zum Beispiel:
- Systeme zur Dampferzeugung
- Warmwasser-Systeme in der Industrie
- Druckluftanlagen und Kompressoren
- Elektrische Antriebe und Anlagen (z.B. auch innerbetriebliche Förderbänder)
- Hebe- und Krananlagen
- Wärmerückgewinnungsanlagen
- Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung, IT Infrastruktur sofern diese industrielle Prozesse unterstützen und nicht in den Bereich "Gebäude" fallen
- ...
- Weitere relevante Prozesse können z.B. in Lagerhallen, Verpackungs- und Logistikzentren, Forschungszentren, Laboratorien, Reinräumen oder auch in Büros auftreten, wenn diese Räumlichkeiten in Industriegebäuden (z.B. Produktionshallen) untergebracht sind oder integraler Bestandteil von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie sind.
siehe auch Anhang III lit. d EEffG
Der dritte Energieverbrauchsbereich ist der „Transport“. Zur Bestimmung der zu auditierenden Bereiche sind hier direkte Energieverbräuche aus Beförderungs- bzw. Transportprozessen heranzuziehen:
- Personentransport, zum Beispiel:
- Dienstfahrzeuge (mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung)
- Privat-Pkw die auch betrieblich genutzt werden (mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung)
- Betriebsinterne Fortbewegungsmittel (z.B. Werksbusse, Grubenbahn, Elektrofahrräder)
- ...
- Gütertransport, zum Beispiel:
- LKW
- Stapler
- Eigener Gütertransport auf Schienen
- ...
siehe auch Anhang III lit. e EEffG
Bei der Analyse des Energieverbrauchs zur Identifikation der zu auditierenden Bereiche (Gebäude | Prozesse | Transport) ist nur der direkte Verbrauch des Unternehmens zu berücksichtigen.
Indirekte Energieverbräuche aus Leistungen, die durch Dritte erbracht werden (z.B. öffentlicher Verkehr, ausgelagerte Frachtleistungen, Energieverbrauch zur Erzeugung von Vorprodukten etc.), sind im Rahmen der Bestimmung der zu auditierenden Bereiche zu vernachlässigen.
Nach Aufteilung des Energieverbrauchs in die drei relevanten Bereiche gilt:
Ein Energieaudit muss alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche erfassen. Ein Bereich gilt dann als wesentlich, wenn dieser jeweils mindestens 10 % Anteil am Gesamtenergieverbrauch des gesamten Unternehmens bzw. Konzerns in Österreich hat.
Eine Aufteilung des gesamten Energieverbrauchs auf einzelne Standorte, Tochterunternehmen, oder Ähnliches ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist daher, dass es sich um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich auf Gesamtkonzernebene handelt. Ist dies der Fall, muss das Energieaudit für alle österreichischen Konzernteile, die von dem Energieverbrauchsbereich berührt sind, durchgeführt werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn der untersuchte Energieverbrauchsbereich im einzelnen Tochterunternehmen selbst nicht wesentlich ist.
Beispiel für die Identifikation der zu auditierenden Bereiche
Die Konzernmutter M hat eine Beteiligung von mehr als 50 % an den österreichischen Tochterunternehmen A und B. Gesamt betrachtet ist der Konzern K als großes Unternehmen einzustufen und unterliegt der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG. Das Unternehmen hat sich dazu entschieden, in allen Unternehmensteilen ein externes Energieaudit gemäß Energieeffizienzgesetz durchführen zu lassen.

In einem ersten Schritt des Energieaudits bestimmt das Unternehmen jene Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen. Der Energieverbrauch wird für jedes Tochterunternehmen in die Bereiche „Gebäude“, „Prozesse“ und „Transport“ aufgeteilt.
Bei der Analyse des Energieverbrauchs ist nur der direkte Verbrauch des Unternehmens zu berücksichtigen (Strom, Heizenergie, Kühlenergie, Kraftstoffe des eigenen Fuhrparks,...).
Zugekaufte Leistungen, die ebenso Energie verbrauchen, aber nicht in den unmittelbaren, also direkten Wirkungsbereich des Unternehmens fallen, sind hier nicht zu bilanzieren. Das sind z.B. Dienstreisen per Flugzeug oder Bahn, Frächter oder der Pendelverkehr. (Hinweis: Bei der Identifikation von Energieeffizienzpotentialen im Rahmen des Energieaudits sind sehr wohl indirekte Möglichkeiten der Energieeinsparungen aufzuzeigen.)
Im Unternehmen A beträgt das Verbrauchsverhältnis von Gebäuden (G) zu industriellen Prozessen (P) zu Transport (T): G 65% | P 5% | T 30%
Im Unternehmen B beträgt das Verbrauchsverhältnis von Gebäuden (G) zu industriellen Prozessen (P) zu Transport (T): G 27% | P 67% | T 6%
In der Konzernmutter M beträgt das Verbrauchsverhältnis von Gebäuden (G) zu industriellen Prozessen (P) zu Transport (T): G 83% | P 0% | T 17%
Das Unternehmen A hat einen Energieverbrauch, der um ein Zehnfaches höher ist (92 % des Konzernverbrauchs) als jener in Unternehmen B (7 %) und einen ungleich höheren Verbrauch als die Konzernmutter M (1 %). Dies hat Auswirkungen auf die Betrachtung im gesamten Konzern K:

Der Verbrauch des gesamten Konzerns liegt im Bereich „Gebäude“ bei 62 %, im Bereich „Prozesse“ bei 9 % und im Bereich „Transport“ bei 29 % des gesamten Energieverbrauchs.
Nur diese Konzernwerte sind relevant für die Bestimmung jener Energieverbrauchsbereiche,
die auditiert werden müssen:

Ein Energieaudit muss alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche erfassen, soweit sie jeweils mindestens 10 % Anteil am Gesamtenergieverbrauch des gesamten Unternehmens bzw. Konzerns in Österreich haben.
Entsprechend muss der Konzern im Beispiel ein Energieaudit für die Bereiche „Gebäude“ und „Transport“ in allen Unternehmensteilen durchführen. Da der Anteil am österreichischen Gesamtenergieverbrauch des gesamten Konzerns für „Prozesse“ bei lediglich 9 % liegt, ist dieser Bereich für das Audit nicht relevant.
Diese Festlegung der Bereiche gilt für jedes Tochterunternehmen gleichermaßen.
Hinweis:
Im Unternehmen B beträgt das Verbrauchsverhältnis (vergleiche obige Tabelle):
Gebäude 27% | Prozesse 67% | Transport 6%
Isoliert betrachtet liegt der Verbrauch damit im Bereich "Prozesse" über, im Bereich "Transport" unter der 10%-Marke. Trotzdem, aufgrund der verpflichtenden Konzernzusammenrechnung gilt: Der Konzern im Beispiel muss ein Energieaudit für die Bereiche „Gebäude“ und „Transport“ in allen Unternehmensteilen, und damit auch im Unternehmen B, durchführen.
2.2 | Das Audit muss verhältnismäßig und repräsentativ sein
Gemäß Anhang III EEffG muss ein Energieaudit alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche (Gebäude, Prozesse, Transport) umfassen. Das Audit selbst muss zudem verhältnismäßig und repräsentativ sein.
Mit verhältnismäßigem Aufwand und mittels einer für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche des Unternehmens repräsentativen Analyse muss ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten im Unternehmen / Konzern ermittelt werden.
Die Festlegung der Systemgrenzen des Audits obliegt dem externen Energieauditor (in Abstimmung mit dem verpflichteten Unternehmen).
Als Beispiel sei eine Handelskette genannt, die mehrere vergleichbare Filialen in ganz Österreich besitzt. Wenn ein Auditor zum Beispiel einzelne Filialen nicht im Detail betrachtet, weil er dies für die Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang III EEffG als nicht erforderlich erachtet, so ist dies auch möglich. Es liegt also im Ermessen des Auditors, welche Gebäude / Prozesse / Transportleistungen in welcher Form in das Audit selbst einbezogen werden (z. B. eine repräsentative Filiale, die dann beispielhaft für die anderen herangezogen wird). Wichtig ist, dass der Auditor auch wirklich alle für den Energieverbrauch wesentlichen Bereiche berücksichtigt.
Dieses Vorgehen verlangt vom Energieauditor Kompetenz und Fachwissen, ermöglicht aber auch ein hohes Maß an Flexibilität und maßgeschneiderten Lösungen.
2.3 | Zugelassene Energieauditoren
Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz dürfen grundsätzlich nur von externen Expertinnen und Experten, die nach § 17 EEffG qualifiziert und im Register der qualifizierten Energiedienstleister eintragen sind, durchgeführt werden. Das Register ist hier zu finden:
Jedes verpflichtete Unternehmen kann eine Auditorin oder einen Auditor frei wählen. Für eine Anrechnung von Audits ist die Auswahl eines laut Register im jeweiligen Fachsegment qualifizierten Auditors eine notwendige Voraussetzung. Die im Register aufgelisteten Auditorinnen und Auditoren wurden auf Basis ihrer Eingaben geprüft und hinsichtlich ihrer Qualifikation in den Bereichen „Gebäude“, „Prozesse“ und/oder „Transport“ für geeignet befunden.
Weitere Information für die Qualifizierung als externer Energieauditor finden sich [hier].
2.4 | Dokumentation des Energieaudits in einem Bericht
Die Energieaudits werden in einem abschließenden Energieauditbericht dokumentiert. Der Bericht ist vom externen Energieauditor zu erstellen und dokumentiert die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte gemäß § 17 und § 18 EEffG sowie Anhang III. Der Bericht muss außerdem den Vorgaben der EN 16247-1 entsprechen.
Die Monitoringstelle Energieeffizienz bietet Energieauditoren und Unternehmen eine Vorlage für einen solchen Energieauditbericht an. Diese unverbindliche Empfehlung kann zur Dokumentation des Energieaudits verwendet werden und ist [hier] als Download erhältlich.
2.5 | Hinweis zu bereits durchgeführten Energieaudits:
Gemäß § 32 (2) EEffG gilt:
"Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß § 18 entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar."
Das heißt: Auch ältere Energieaudits (durchgeführt bis spätestens 30.11.2011) sind anrechenbar, wenn diese die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes erfüllen (§ 18 EEffG, Anhang III EEffG, EN 16247-Teil 1). Auch diese Energieaudits müssen zeitgerecht an die Monitoringstelle gemeldet werden. Das Energieaudit ist laut § 9 EEffG jedenfalls alle vier Jahre zu melden. Bei Einreichung eines Audits, welches vor Inkrafttreten des EEffG durchgeführt wurde, muss auch vier Jahre nach dessen Durchführung wieder ein Audit gemacht und gemeldet werden.
Meldung an die Monitoringstelle
Die Meldung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG ist gemäß § 17 (4) EEffG Aufgabe des Energieauditors. Wünscht ein Unternehmen, die Meldung selbst durchzuführen, so ist dies auch möglich.
Die Meldung muss über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP). Mitarbeiter des Unternehmens (z.B. interne Energieauditoren, Energiemanager, Umweltbeauftragte) oder externe Energieberater oder Energieauditoren, die z.B. die Durchführung von Audits melden wollen, brauchen einen Zugang zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz.
Dies funktioniert so: Der USP-Administrator des Unternehmens loggt sich am Portal ein und kann Benutzerkonten für Personen, die Meldungen für das Unternehmen machen sollen, anlegen. Diese Benutzer erhalten einen Benutzernamen und ein Passwort und können sich damit im USP einloggen und entsprechend ihrer zugewiesenen Rechte auf die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz zugreifen.
Folgende Dokumente müssen dort an die Monitoringstelle Energieeffizienz übermittelt werden:
- Informationen zu den Systemgrenzen des Energieaudits
(werden Energieverbraucher/-typen/-bereiche ausgenommen, ist dies zu begründen - diese Informationen können auch in der Zusammenfassung enthalten sein)
- Eine Zusammenfassung des Energieaudits mit der Unterschrift des federführenden externen Energieauditors. In der Zusammenfassung sind die wichtigsten Daten zum Energieverbrauch des gesamten Unternehmens sowie in den Bereichen „Gebäude“, „Prozesse“ und „Transport“ und Angaben zu wesentlichen identifizierten Energieeffizienz-Potentialen und –Maßnahmen enthalten.
Das Formular für die Meldung der Zusammenfassung ist [hier] erhältlich.
Es muss im ersten Schritt also nicht der umfassende Energieauditbericht, sondern lediglich eine Zusammenfassung hochgeladen werden. Auf Verlangen ist der Monitoringstelle der Energieauditbericht zu übermitteln.
Informationen für die Meldung von Audits und Änderung von Stammdaten im USP finden Sie im Handbuch "Handbuch zur Anwendung zum Energieeffizienzgesetz".
Voraussetzung für die Durchführungen von Meldungen an die Monitoringstelle ist ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) des Bundesministeriums für Finanzen.
Wie Sie einen Zugang zum USP erhalten, erfahren Sie [hier].
Evaluierung der Verpflichtung durch die Monitoringstelle
Die Monitoringstelle führt ab Dezember 2015 Evaluierungen durch und analysiert, ob 1) die gemeldeten Managementsysteme anerkannt und zertifiziert sind und 2) die Energieaudits den Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes gerecht werden und von zugelassenen bzw. qualifizierten Energieauditoren durchgeführt wurden.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.