Berichte zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes gemäß § 30 Abs. 1 und gemäß § 30 Abs. 3 EEffG

Mit der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU - EED) wurde ein unionsrechtlicher Rahmen zur Forcierung der Energieeffizienz sowie entsprechende konkrete Maßnahmen festgelegt. Hauptzweck der Richtlinie ist es, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Energie Union bis 2020 zu leisten.

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (BGBl. I Nr. 72/2014 - EEffG) ist die nationale Umsetzung der Kerninhalte der EED.

Die Inhalte des EEffG sind unter anderem:

  • Erfüllung der Vorgaben der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU - EED)
  • Stabilisierung des Endenergieverbrauchs auf 1.050 PJ und kumulierte Endenergieeinsparungen von 310 PJ bis 2020
  • Die Verpflichtung der großen Unternehmen zur Durchführung eines externen Energieaudits oder Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
  • Die Verpflichtung der Energielieferanten zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen
  • Die Verpflichtung des Bundes zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen
  • Die Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Durchführung von Energiedienstleistungen

Gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 EEffG sind dem Nationalrat und der Öffentlichkeit periodische Berichte vorzulegen.

Die vom BMWFW bzw BMNT (nunmehr BMK) und der Monitoringstelle verfassten Berichte zum Stand der Umsetzung finden Sie hier zum Download:

Stand der Umsetzung des EEffG in Österreich Bericht gemäß § 30 Abs. 3

BERICHT

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Bericht gemäß §§ 30, 7 - Berichtsjahr 2021 DOWNLOAD
Bericht gemäß § 30 Abs. 3 - Berichtsjahr 2020 DOWNLOAD
Bericht gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 - Berichtsjahr 2019
Gemeinsamer Bericht des BMNTs und der Monitoringstelle Energieeffizienz
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Bericht gemäß § 30 Abs. 3 - Berichtsjahr 2018 DOWNLOAD
Bericht gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 - Berichtsjahr 2017
Gemeinsamer Bericht des BMNTs und der Monitoringstelle Energieeffizienz
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Bericht gemäß § 30 Abs. 3 - Berichtsjahr 2016 DOWNLOAD

 

Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.