Sonderbericht gemäß Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (EERV)
Gemäß Energieeffizienz-Richtlinienverordnung 2015 (BGBl. II 394/2015 – EERV 2015) erstellt die Monitoringstelle Energieeffizienz jährlich über individuelle Maßnahmen mit Einsparvolumina von höchstens 15 MWh (§ 4 Abs. 5 EERV) sowie über den Umfang gemeldeter betrieblicher Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Anlage 1a (§17 Abs. 4 EERV) einen Bericht.
Berichte gemäß Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (EERV)
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Hinweis
Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.