Rechtliche Grundlagen für Energieeffizienz in Österreich
Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 20 Prozent ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen und hat diese Maßnahme zu einem der fünf vorrangigen Schwerpunkte der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gemacht.
In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission (EK) am 22. Juni 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG vorgelegt.
Nach einjähriger Verhandlung wurde vom Europäischen Rat am 4. Oktober 2012 diese Richtlinie formell angenommen und am 14. November 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit 4. Dezember 2012 ist die Energieeffizienz-Richtlinie in Kraft getreten.
In Erfüllung dieser Berichtspflichten hat Österreich unter anderem bereits nachfolgende Berichte an die Europäische Kommission notifiziert:
- Festlegung eines indikativen innerösterreichischen Einsparziels
- Bericht zum Energieeffizienzverpflichtungssystem und zu strategischen Maßnahmen
- Festlegung der 3-prozentigen Sanierungsquote
Weiters verpflichtet der Artikel 24 EED die Mitgliedstaaten, der EK jedes Jahr einen Fortschrittsbericht betreffend die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele vorzulegen, sowie alle drei Jahre, beginnend mit dem 30. April 2014, einen nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP) an die EK zu übermitteln.
Der NEEAP aus den Jahren 2014 und 2017 steht hier zur Einsicht bereit. Gemäß Energieeffizienzgesetz gehört es zu den Aufgaben der Monitoringstelle, die Erstellung dieses Berichts zu koordinieren.
Novellierung der Energieeffizienz-Richtlinie (EED 2018)
Die Europäische Kommission hat am 30.11.2016 das Winterpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ veröffentlicht, welches die Klima- und Energiepolitik für die Zeit nach 2020 regeln soll: Das Legislativpaket umfasst die Novellierung bzw. Neufassung von vier Richtlinien und vier Verordnungen (siehe Kapitel 1).
Im Juni 2018 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission einen Kompromiss über das sogenannte erste Teilpaket des Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“ (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Energieeffizienz-Richtlinie und Governance-Verordnung) erzielt.
Im Bereich der Energieeffizienz (RL 2018/2002, EED 2018) soll diese in der EU bis 2030 um 32,5 Prozent im Vergleich zu 2007 gesteigert werden. Die Mitgliedstaaten sollen ihre indikativen Beiträge ab 2021 am Primärenergieverbrauch (maximal 1.273 Mtoe in der EU) oder dem Endenergieverbrauch (maximal 956 Mtoe in der EU) orientieren.
Die Berichtspflichten wurden in die neue Governance-Verordnung übertragen. Sie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Energie- und Klimapläne aufstellen, in denen sie ihre Beiträge zum EU-weiten Ausbauziel sowie Maßnahmen und Strategien zu deren Umsetzung darlegen sollen. In der Verordnung sind auch Kontrollmechanismen zur Zielerreichung festgeschrieben.
Die Verpflichtung des Artikels 7 ((RL 2018/2002) EED 2018) bleibt auch nach 2020 für die folgenden 10-Jahres-Zeiträume bestehen. Der Kompromiss sieht vor, dass unabhängig von den Flexibilitätsmechanismen gemäß Artikel 7, die verbindlichen End-energieeinsparungen jährlich real bei 0,8 Prozent des jährlichen Endenergieverbrauchs in jedem Mitgliedstaat liegen müssen.
Mit der novellierten Energieeffizienz-Richtlinie (EED 2018) wurden auch die Regeln für die Einzelverbrauchserfassung und Kostenaufteilung bei der Wärme-, Kälte- und Warmwasser¬versorgung überarbeitet. Mitgliedstaaten müssen transparente Regeln für die Verteilung der Kosten in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden einführen und den VerbraucherInnen mehr Informationsrechte einräumen. Der Primärenergiefaktor für Strom wurde einheitlich auf 2,1 festgelegt und soll alle vier Jahre überprüft werden.
Energieeffizienzgesetz (EEffG)
Ziel des Bundes-Energieeffizienzgesetzes ist es, bis zum Jahr 2020 die Energieeffizienz um 20 Prozent zu verbessern und gleichzeitig damit auch die Versorgungssicherheit zu verbessern, den Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix zu erhöhen und eine Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erreichen.
Außerdem werden positive Impulse für die Wirtschaft gesetzt, und es ist mit einem um 550 Mio. Euro höheren Bruttoinlandsprodukt und 6.400 neuen Jobs in der Zukunftsbranche "Energieeffizienz" zu rechnen.
Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz und die damit in enger Verbindung stehende Forcierung von Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt.
Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
Die Anforderungen und Aufgaben der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind in den Paragraphen 24 bis 27 des EEffG geregelt. § 27 EEffG sieht dabei vor, dass Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle per Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden.
Diese sogenannte "Energieeffizienz-Richtlinienverordnung" (EERV) regelt die folgenden Punkte im Sinne des EEffG:
- Die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik
- Persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen
- Die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen
- Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen
- Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
- Berichtslegung und Kontrollrechte.
Die Richtlinienverordnung regelt demnach die Bewertung umgesetzter anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen, das heißt die Messung oder Schätzung von Energieeinsparungen und Energieverbrauchswerten, sowie die Vorgaben zur Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen.
Die Verordnung samt beiliegenden Dokumenten steht in der nachfolgenden Tabelle zum Download:
Die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (EERV) ersetzt das seit 2013 gültige Methodendokument der Österreichischen Energieagentur. Ab dem 1. Jänner 2016 werden die Methoden des alten Methodendokuments (Anhang V EEffG, Oktober 2013) schrittweise von neuen Methoden abgelöst, die im Anhang der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung publiziert wurden. Zu den folgenden Maßnahmenbereichen liegen Methoden zur Messung der Energieeinsparungen vor:
- Heizsysteme und Warmwasser
- Thermisch verbesserte Gebäudehülle
- Kühlung und Klimatisierung
- Beleuchtung
- Mobilität
- Bewusstseinsbildende Maßnahmen
- Weißware (Haushaltsgeräte)
- Stand-by Verbrauchsreduktion
- Solarthermische Anlagen
- Photovoltaikanlagen
- Kraft-Wärme-Kopplung
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.