Information zu Übergangsregelungen vom Energieeffizienzgesetz (alt) zum „Energieeffizienzgesetz-NEU“

Ein neues Energieeffizienzgesetz („Energieeffizienzgesetz-Neu“) ist derzeit in Ausarbeitung.
In diesem Zusammenhang wird gebeten, Folgendes zu beachten:

§ 9 EEffG: Die Prüfung der eingemeldeten Energieaudits erfolgt noch bis 31. Dezember 2021 durch die Energieeffizienz-Monitoringstelle. Es besteht vorerst keine Verpflichtung für eine Durchführung von Energieaudits ab 1. Jänner 2021. Künftige Energieaudits werden, nach in Kraft treten des Energieeffizienzgesetz-Neu, bei der laut Energieeffizienzgesetz‑Neu zuständigen Behörde zu melden sein. Betreffend Energieaudits sind im Energieeffizienzgesetz-Neu Übergangsbestimmungen geplant.

§ 10 EEffG: Energieeffizienzmaßnahmen für das Jahr 2020 werden von der Energieeffizienz-Monitoringstelle noch bis 31. Dezember 2021 auf Basis von § 24 Abs. 6 EEffG überprüft. Es besteht vorerst keine Verpflichtung, Energieabsätze gemäß § 10 Abs. 6 EEffG für das Jahr 2020 zu melden. Erst ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz-Neu haben Absatzmeldungen an die dann zuständige Behörde zu erfolgen.

§ 17 EEffG: Das Register der qualifizierten Energiedienstleister ist auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) abrufbar. Ab Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes-Neu erfolgen neue Registrierungen bei der dann laut Energieeffizienzgesetz-Neu zuständigen Behörde.

Weitere Details zu den Übergangsregelungen finden Sie hier.

Energieeffizienz- gesetz-Neu
 

Information zu Übergangsregelungen vom Energieeffizienzgesetz (alt) zum „Energieeffizienzgesetz-Neu“

 

§ 17 EEffG legt fest, dass Energiedienstleister sich in einem Register eintragen lassen und gewisse Mindestanforderungen erfüllen müssen.

Hinweis

Der gesamte Inhalt dieser Website bezieht sich auf das Energieeffizienzgesetzes (BGBl I Nr. 72/2014 – kurz EEffG). Viele Bestimmungen dieses Gesetzes (wie z.B. die Lieferantenverpflichtung oder die Auditverpflichtung für große Unternehmen) haben einen Geltungsbereich bis 31.12.2020. Ab dem Jahr 2021 sind die Vorgaben des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EEffG Neu) abzuwarten.
Von Seiten des BMK wurden in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen festgelegt. Diese finden Sie hier.